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Einkommensteuer
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Mit Urteil vom 14. April 2025 (Az. VI R 7/22) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Fahrtkosten eines nicht erwerbstätigen Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Das Urteil betrifft viele Studierende und Eltern, die hoffen, Studienkosten steuerlich geltend machen zu können – es bringt allerdings klare Grenzen.
Ein Teilzeitstudent absolvierte ein weiterbildendes Studium, ohne nebenher einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er machte die Fahrtkosten zur Hochschule als Werbungskosten geltend – mit der Begründung, das Studium diene dem Erwerb beruflicher Qualifikationen. Das Finanzamt lehnte dies ab, das Finanzgericht gab dem Kläger recht – doch der BFH korrigierte.
Die Fahrtkosten sind keine Werbungskosten, da kein konkreter beruflicher Zusammenhang im Sinne von § 9 EStG vorliegt.
Ein Teilzeitstudium ohne begleitende Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich privat veranlasst, selbst wenn es der späteren Berufsausübung dient.
Ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten scheidet aus, wenn kein enger Zusammenhang mit einer aktuellen oder konkret bevorstehenden Tätigkeit besteht.
✅ Möglich wäre ein Werbungskostenabzug nur bei:
berufsbegleitendes Studium mit Arbeitgeberbezug
konkreter beruflicher Veranlassung (z. B. Fortbildungspflicht)
❌ Nicht abziehbar bei:
Erststudium nach dem Abitur
Teilzeitstudium ohne berufliche Einbindung
rein privat motivierter Weiterbildung
Alternativ können Ausbildungskosten ggf. als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) geltend gemacht werden – jedoch mit Deckelung auf 6.000 € jährlich und ohne Verlustvortrag
Das BFH-Urteil unterstreicht: Nicht jede Bildungsmaßnahme ist steuerlich relevant. Wer ein Teilzeitstudium ohne Berufstätigkeit absolviert, kann die Fahrtkosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzen. Eine genaue Prüfung des beruflichen Zusammenhangs ist entscheidend – insbesondere im Hinblick auf Sonderausgaben und deren Begrenzungen.
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