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Unternehmensnachfolge erfordert eine individuelle Gestaltung, um erfolgreich zu sein. Sie ist insbesondere im Hinblick auf eine unentgeltliche Unternehmensnachfolge wichtig

Unternehmensnachfolge

Eine Unternehmensnachfolge ist ein bedeutendes Thema, mit dem sich fast alle Unternehmen im Mittelstand einmal beschäftigen müssen. Eine erfolgreiche Übergabe des Betriebs an die nächste Generation der eigenen Familie oder einen externen Nachfolger kann entscheidend für den Fortbestand und Erfolg des Unternehmens sein. Doch oft wird die Bedeutung der Nachfolge unterschätzt oder sogar ganz vernachlässigt, insbesondere wenn sich innerhalb der Familie kein geeigneter Nachfolger findet.

Viele Inhaber von kleinen und mittelständischen Unternehmen haben keine klare Vorstellung davon, wer ihre Firma einmal übernehmen soll oder wie eine geordnete Übergabe ablaufen könnte.

Dabei gibt es in den 3 Phasen der Unternehmensnachfolge zahlreiche Herausforderungen zu bewältigen: Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger, die finanzielle Absicherung des Übertragenden sowie rechtliche Aspekte müssen berücksichtigt werden. Auch emotionale Faktoren spielen bei einer Unternehmensnachfolge eine Rolle – schließlich geht es im Mittelstand oftmals um das Lebenswerk eines Menschen. Umso wichtiger ist es daher, sich frühzeitig mit dem Nachfolgeprozess auseinanderzusetzen und gegebenenfalls auch professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so können mögliche Risiken minimiert und Chancen optimal genutzt werden.

Suche nach einem geeigneten Nachfolger

Für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge im Mittelstand ist eine gründliche Vorbereitung und Planung unerlässlich.

Zunächst gilt es, die Übergabefähigkeit des Unternehmens zu prüfen - also inwieweit das abzugebende Unternehmen überhaupt zukunftsfähig ist und ob es auch ohne den ausscheidenden Inhaber über ein funktionierendes Geschäftsmodell verfügt. Anhand eines detaillierten Zeitplans sollte der Nachfolge-Prozess visualisiert werden.

Da die Unternehmensnachfolge für die meisten Unternehmen ein sehr sensibles Thema ist, empfiehlt sich eine wohlüberlegte Kommunikationsstrategie. Alle Mitarbeiter über eine anvisierte Unternehmensnachfolge zu informieren, kann zu großer Verunsicherung und im schlimmsten Fall zu Kündigungen führen. Ganz für sich behalten kann ein Unternehmer seine Pläne jedoch auch nicht. Spätestens bei der IST-Analyse des Unternehmens müssen Führungskräfte mit ins Boot geholt und sollten dabei zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.

Im Rahmen dieser Analyse werden in der Regel folgende Bereiche untersucht:

  • Geschäftsbereiche: Es werden Informationen zu Produkten, Dienstleistungen, Kunden und Lieferanten des Unternehmens gesammelt.

  • Personal: Die IST-Analyse umfasst auch eine Bestandsaufnahme der Mitarbeitenden des Unternehmens. Hierbei werden Fragen wie die Qualifikationen, Kompetenzen und mögliche Nachfolger der Schlüsselpersonen und ggfls. auch die Altersstruktur geklärt.

  • Anlagen und Technologie: Eine Bewertung der technischen Ausstattung des Unternehmens sowie mögliche Investitionen in neue Technologien spielen eine wesentliche Rolle.

  • Finanzen: Die Untersuchung der Finanzen bezieht sich meist auf die Jahresabschlüsse der letzten Jahre. Hierbei werden Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Cashflow analysiert.

  • Rechtliche Aspekte: Eine Analyse von Verträgen, Patenten, Rechten und Pflichten sind wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nachfolge.

Aus der anschließenden Due-Diligence-Prüfung ergibt sich ein realistischer Unternehmenswert, der eine wichtige Grundlage für die späteren Kaufpreis-Verhandlungen darstellt.

Unserer Kanzlei stehen Ihnen spezialisierte Steuerberater zur Verfügung und begleitet Sie gerne bei der Prüfung der Nachfolgefähigkeit Ihres Unternehmens.

Übertragung des Unternehmens

Zunächst muss geklärt werden, welche Art der Unternehmensnachfolge für den Inhaber in Frage kommt. Es wird zwischen der Familiennachfolge, der internen und der externen Nachfolge unterschieden.

Bei der Familiennachfolge – dem sogenannten Generationswechsel - wird der "Staffelstab” an einen Verwandten – oftmals Sohn oder Tochter des Inhabers – gereicht. Die Familiennachfolge kann eine attraktive Option sein, da der Nachfolger das Unternehmen gut kennt und die Werte sowie die Kultur des Unternehmens bereits verinnerlicht hat. Allerdings kann die Nachfolge innerhalb der Familie auch mit Herausforderungen verbunden sein, insbesondere wenn es Schwierigkeiten in der Familienbeziehung gibt oder der Nachfolger möglicherweise nicht über ausreichende Erfahrung oder Fähigkeiten verfügt, um eine Übernahme erfolgreich zu gestalten.

Bei der internen Nachfolge (Management Buy Out) übernimmt ein langjähriger Mitarbeiter, der die Kultur, Produkte und Strategien des Unternehmens versteht und über wertvolle Erfahrung sowie entsprechende Fähigkeiten verfügt. Allerdings gibt es auch Herausforderungen bei der internen Nachfolge, insbesondere wenn das Gewicht der Erwartungen und Verantwortungen auf dem Nachfolger lastet, der sich mit Kollegen arrangieren und schnell an die neue Rolle anpassen muss.

Außerdem kann die interne Nachfolge zu Enttäuschungen und Unzufriedenheit bei anderen Mitarbeitern führen, die ebenfalls Ambitionen auf die Führungsposition hatten. Um eine erfolgreiche interne Nachfolge zu gewährleisten, ist es wichtig, dass ein klarer, fairer Auswahlprozess implementiert wird und dass der Nachfolger ausreichend Zeit sowie Ressourcen zur Vorbereitung auf seine neue Rolle erhält.

Die dritte – mittlerweile häufigste - Option ist die externe Nachfolge (Management Buy In), bei der eine Person oder eine Gruppe von Personen außerhalb des Unternehmens als Nachfolger gewählt wird. Bei dieser externen Unternehmensnachfolge werden oftmals neue Ideen und Fähigkeiten mitgebracht, die das bestehende Geschäftsmodell weiterentwickeln.

Andererseits kann die externe Nachfolge Probleme aufwerfen, insbesondere wenn der neue Nachfolger sich schwer damit tut, das Unternehmen und seine Kultur zu verstehen oder nicht von den bestehenden Mitarbeitern akzeptiert wird. Es ist auch möglich, dass ein externer Nachfolger nicht in der Lage ist, die langfristigen Ziele und Werte des Unternehmens zu verstehen oder umzusetzen.

Neben der fachlichen Eignung und dem – bei externen Nachfolgen – notwendigen Kapital bedarf es für die Unternehmensnachfolge eines Cultural Fits, um sicherzustellen, dass Nachfolger und Unternehmen gut zusammenpassen. Der Cultural Fit bezieht sich auf die Werte, die Vision, die Mission und die Ethik eines Unternehmens und seiner Mitarbeiter. Wenn der Nachfolger nicht gut zum Unternehmen passt, kann dies zu Spannungen, Konflikten und schließlich zu einem schlechten Betriebsergebnis führen.

Das Ziel der Unternehmensnachfolge ist der möglichst steuerfreie und reibungslose Übergang des Unternehmens.

Neben dem Ziel, dass das Unternehmen weiter fortbesteht und die Nachfolge gut übersteht, kümmert sich der Berater auch um die steuerlichen Aspekte der Übergabe. Der Steuerberater arbeitet natürlich daraufhin, dass die Unternehmensnachfolge steuerfrei abläuft. Hierzu muss allerdings schon vor Einschaltung von anderen Beratern, Notaren oder Anwälten der Steuerberater kontaktiert werden. Diverse Fallstricke können dazu führen, dass Schenkungs- oder Erbschaftssteuer anfällt, davor kann der Berater bewahren, wenn er früh genug in den Prozess einbezogen wird.

Bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge muss zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Gestaltungen unterschieden werden. Welche Art der Unternehmensnachfolge gewählt wird, hängt von sehr vielen Faktoren ab, welche in der Planung sorgfältig geprüft werden müssen. Nicht alleine erbschaftsteuerliche Aspekte sind zu prüfen. Dabei sollten auch Schenkungen und die Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden, um steuerliche Belastungen zu minimieren und die Transaktion rechtssicher zu gestalten. Insbesondere können dabei Regelungen nach 13b ErbStG relevant für begünstigungsfähiges Vermögen sein.

Steuerliche Aspekte

Entgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen

Natürlich führt eine entgeltliche oder teilentgeltliche Nachfolge auch zur Ertragsbesteuerung. Hier erzielt der abgebende Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn. Es gibt hier jedoch auch verschiedene Modelle, wobei der Steuerberater behilflich sein kann, ob sich insbesondere die Einmalzahlung, ein Rentenmodell oder ein Ratenmodell mehr lohnt. Auch möglich ist, dass die unentgeltliche Unternehmensnachfolge an Nachkommen Ertragssteuern auslöst, dies geschieht vor allem dann, wenn der Steuerberater nicht rechtzeitig mit in den Prozess einbezogen wurde, wie zum Beispiel bei einer vorhandenen Betriebsaufspaltung.

Der häufigste Grund für Probleme bei der Unternehmensnachfolge entsteht aus der reinen Übergabe des Betriebes bei einer Betriebsaufspaltung. Wenn sich der operative Betrieb auf einem Grundstück befindet, welches im privaten Besitz des abgebenden Unternehmers befindet, muss hier entsprechend agiert werden. Durchaus häufig ist dies der Fall, wenn es sich um eine GmbH handelt, wobei der Gesellschafter 100% der Anteile hält und zu 100% Besitzer des Grundstückes ist auf dem der Betrieb steht. Die Übergabe der bspw. Gesellschafteranteile löst somit Entnahmen aus dem Gewerbebetrieb lt. § 15 EStG aus. Somit werden stille Reserven aufgedeckt, da das Grundstück sowie die Gesellschafteranteile zum Verkehrswert in das Privatvermögen übernommen werden müssen. Hier muss der Steuerpflichtige dann einen Entnahmegewinn ansetzten und diesen auch versteuern. Bei der Vermietung in diesem Beispiel handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG lt. § 21 (3) EStG, aus diesem Grund befindet sich das Grundstück sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen.

Unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen

Die §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes ermöglichen zwar noch immer in sehr vielen Fällen eine bis zu 85 % oder gar zu 100 % erb- bzw. schenkungsteuerfreie Übertragung eines Unternehmens oder einer Beteiligung am Unternehmen. Das Gesetz ist aber äußerst umständlich ausgestaltet und führt daher teilweise zu schlicht überraschenden, widersinnigen Ergebnissen. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Finanzverwaltung, sooft es geht, versucht, mit allen Mitteln diese Steuerfreistellung zu torpedieren.

Grundsatz der erb- bzw. schenkungsteuerlichen Privilegierung

Vom Prinzip her sind die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Privilegierungen simpel gestaltet. Danach gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen:

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

  • Inländisches Betriebsvermögen und Betriebsvermögen von EU oder EWR Betriebstätten (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder EWR, an denen der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war (§13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Aber schon hier lauern die ersten Steuerfallen!

Steuerfallen bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen

Umfassende Beratung

Bei der Unternehmensnachfolge ist eine umfassende Beratung unerlässlich, besonders im Bereich Erbschaft und Betriebsaufspaltung, unterstützt durch spezialisierte Steuerberater. Fachanwälte für Erbschaftsteuer für Erbrecht und Gesellschaftsrecht sowie erfahrene Ansprechpartner, die Ihnen beim ausfüllen des kontaktformular weiterhelfen Rechtsanwälte können Sie bei rechtlichen Fragen und der Vertragsgestaltung kompetent unterstützen. Zudem ist die Berücksichtigung von unternehmensvermögen im Rahmen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wichtig. Sonderbetriebsvermögen und rechtlichen und steuerlichen Aspekten essenziell, falls ein Gesellschaftsvertrag vorhanden ist.

Unsere Beratungsleistungen im Bereich der Nachfolgeberatung

  • Gestaltungen zur Optimierung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkungen

  • Gestaltung von steueroptimierten Testamenten und Erbverträgen

  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen

  • Bewertung von Immobilien und Unternehmen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

  • Einsprüche gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide sowie Klagen vor den Finanzgerichten

  • Steueroptimierte Unternehmensnachfolge

  • Beratung zur Ausnutzung von Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer

Steuerfalle: Halten einer GmbH Beteiligung über eine GbR

A und B gründen gemeinsam ein Start-Up, in Form einer GmbH, mit einer Beteiligung von 60 %. Die übrigen 40 % der Unternehmensanteile werden von Investoren gehalten. Um die Regelungen zum Umgang mit der Beteiligung untereinander festzuhalten, erfolgt die Investition über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Solche Gestaltungen sind nicht selten, da im GbR Vertrag zum Beispiel geregelt werden kann, dass, wenn einer der Gesellschafter verkaufen will, auch der andere – unter genau definierten Bedingungen – verkaufen muss (sog. Drag-Along-Regelungen).

Die Jahre verstreichen, A und B werden zu erfolgreichen Geschäftsleuten und die 60 % Beteiligung an der GmbH ist mittlerweile 1.000.000 EUR Wert. Jetzt möchte B seine Beteiligung an der GmbH seinem Sohn schenken.

ABER: Die Beteiligung ist schon nicht begünstigungsfähiges Vermögen. Zwar ist B über die GbR zu mehr als 25 % – die vermögensverwaltende GbR wird steuerlich grundsätzlich als transparent angesehen und „existiert“ als selbständiges Steuersubjekt nicht – beteiligt. Er ist aber zivilrechtlich, da die Beteiligung an der GmbH über die GbR läuft, nicht unmittelbar beteiligt und das ist eine Voraussetzung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Eine steuerlich privilegierte Übertragung des GmbH-Anteils wäre in diesem Fall nicht möglich!

Steuerfalle: Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Die steuerneutrale Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils erfordert außerdem, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mitübertragen werden müssen.

Zu Problemen führen in diesem Zusammenhang vor allem

  1. nicht bedachte Betriebsaufspaltungen

  2. die fehlende Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft,

  3. die fehlerhafte Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einem anderen als dem übertragenden Unternehmen oder

  4. Wirtschaftsgüter, die zur Absicherung des Übergebers, im Rahmen der Unternehmensnachfolge nicht mit übertragen werden.

Nehmen wir uns auch hier ein Beispiel zur Hand. U ist ein erfolgreicher Unternehmer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH; d.h. er ist zu 100 % an der GmbH beteiligt. Aus Haftungsgründen hat man mehrere betriebsrelevante Patente auf den Unternehmer eingetragen. U überträgt nun 60 % der Anteile an der GmbH auf seinen Sohn, der schon seit Jahren im Unternehmen mitarbeitet.

Stellen die Patente eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, dann bleibt zwar die Schenkung der 60 % an den Anteilen schenkungsteuerlich privilegiert, aber ertragsteuerlich sind alle 100 % der Anteile an der GmbH mit dem Verkehrswert als Entnahme zu versteuern. Die Übertragung löst damit bei hohen Wertzuwächsen in der GmbH eine Besteuerung aus, die zum Notverkauf von Anteilen führen kann. Zusätzlich sind auch die stillen Reserven – also die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert – in den Patenten zu versteuern.

Hier zeigt sich, dass die Unternehmensnachfolge auch ertragsteuerlich weitreichende Folgen haben können, die mitunter sogar zum Notverkauf des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens führen können.

Steuerfalle: Der 90 % Test

Wurde begünstigungsfähiges Vermögen festgestellt, wird im nächsten Schritt ermittelt, ob im Unternehmensvermögen sog. Verwaltungsvermögen besteht. Der Gesetzgeber möchte nur „echtes“ Betriebsvermögen begünstigen. Nicht begünstigt sind z.B. Immobilien, die an Dritte überlassen werden oder übermäßige Finanzmittel.

Nach dieser – bereits durchaus aufwendigen Ermittlung, so muss zum Beispiel der sog. Finanzmitteltest durchgeführt werden –, muss im nächsten Schritt der 90 % Test bestanden werden.

Die tatsächliche Brisanz der 90 % Grenze hat sich unter Kollegen noch nicht rumgesprochen. Ein diesbezügliches Störgefühl wurde häufig noch gar nicht entwickelt.

Die 90 % Grenze besagt, dass Unternehmen, die zu mindestens 90 % aus sog. Verwaltungsvermögen bestehen, nicht begünstigt werden. Das erscheint grundsätzlich sinnvoll. Der Gesetzgeber will mit dem 90 % Test verhindern, dass Unternehmen, die zum größten Teil aus Verwaltungsvermögen bestehen, von einer Teilverschonung dieses Verwaltungsvermögens profitieren. Nicht für den Betrieb notwendiges Betriebsvermögen soll nicht steuerfrei übertragen werden können.

Schaut man sich das in der Praxis an, dann können sogar Unternehmen, die eigentlich gar kein Verwaltungsvermögen haben, durch den 90 % Test fallen!

Steuerfalle: Grunderwerbsteuer bei Unternehmensnachfolge

Man sollte meinen, eine Unternehmensnachfolge erfolgt grunderwerbsteuerfrei. Schließlich reicht man die Anteile innerhalb der Familie weiter und Schenkungen sind grunderwerbsteuerfrei. Außerdem sind doch Übertragungen innerhalb der Familie ohnehin von der Grunderwerbsteuer befreit. Auf diese Idee mag manch einer kommen, aber so einfach ist das leider nicht.

Begutachten wir auch dieses Problem anhand eines Beispiels:

Vater (V) ist alleiniger Gesellschafter der Supertrade GmbH, welche über eine eigenbetrieblich genutzte Büroimmobilie verfügt. Vater (V) überträgt 100 % der Anteile auf seine Tochter (T) gegen eine Versorgungsrente oder unter Nießbrauchsvorbehalt.

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist diese Schenkung ohne Gegenleistung erfolgt. Vater und Tochter sind in gerader Linie verwandt, aber nichtsdestotrotz ist dieser Vorgang in Höhe des Werts der Versorgungsleistung bzw. des Nießbrauchs grunderwerbsteuerpflichtig!

Das Beispiel zeigt eine Schenkung innerhalb der Kernfamilie (Elternteil an Kind), wie sie in der Praxis regelmäßig durchgeführt wird, mit der unglücklichen Folge von Grunderwerbsteuer.

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