Willkommen bei Bloomfeld Steuerberatungs GmbH - Ihre Experten für Steuerberatung in Heidelberg
Here's what you get:
Persönliche und individuelle Beratung
Digitale Lösungen für mehr Effizienz
Ganzheitliche steuerliche Betreuung
Proaktive Informationen und Updates
Die Inanspruchnahme fachkundiger rechtlicher und steuerlicher Beratung ist für Personen oder Gruppen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, von zentraler Bedeutung, da bei der Gründung vielfältige besondere Vorschriften zu berücksichtigen sind. Insbesondere im Rahmen der Steuerberatung für Vereine und der steuerlichen Beratung von Non-Profit-Organisationen ist die Wahl der geeigneten Rechtsform entscheidend. Typische Rechtsformen wie der Verein und die Stiftung sind weitverbreitet, während auch Körperschaften sowie weniger geläufige Formen wie die GmbH oder Genossenschaften in Betracht gezogen werden können, um das organisatorische Know-how optimal zu nutzen. Ein erfahrener Steuerberater für gemeinnützige Vereine unterstützt Sie dabei, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen umfassend zu analysieren und die für Ihre geplanten Aktivitäten sowie die damit verbundenen steuerlichen Vorteile bestmögliche Lösung zu wählen. Diese fundierte Beratung trägt maßgeblich dazu bei, die langfristige Stabilität Ihrer Organisation zu sichern und den Erfolg Ihrer gemeinnützigen Projekte nachhaltig zu fördern.
Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner für die Besteuerung von Non-Profit-Organisationen und Experten in der Erstellung von Steuererklärungen für Non-Profit-Organisationen.
Stiftungen und gemeinnützige Organisationen spielen eine wichtige Rolle in der Zivilgesellschaft, indem sie gemeinnützige Zwecke verfolgen und das Gemeinwohl fördern. Diese sind in weiten Teilen auslegungsbedürftig. Non-Profits tragen maßgeblich zur sozialen Gerechtigkeit bei. Eine gemeinnützige Organisation kann in Form einer Stiftung, eines Vereins oder einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) gegründet werden, u. a., wobei stets die steuerrechtlichen Aspekte zu beachten sind. Als Familienstiftung könnten steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden, um rechtssicher umzusetzen, was jedoch zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung und der Gewerbesteuer führen kann. Auch eine Aktiengesellschaft kann unter bestimmten Umständen als Non-Profit-Organisation fungieren, insbesondere wenn sie als gemeinnützige Genossenschaft oder Familienstiftung tätig ist. Die gemeinnützige Organisation ist darauf ausgerichtet, weder Gewinne zu erzielen noch diese zu erwirtschaften, sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verfolgen und die erzielten Einnahmen zu reinvestieren.
Eine steuerbegünstigte Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 AO).
Bei dem Tatbestandsmerkmal einer Förderung der »Allgemeinheit« handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Gehalt wesentlich geprägt wird durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (BFH vom 11.4.2012, I R 11/11, BStBl II 2013, 146). Als Förderung der Allgemeinheit sind daher solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (BFH vom 17.5.2017, V R 52/15, BStBl II 2018, 218).
Die Förderung der Allgemeinheit ist auch dann nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen infolge seiner Abgrenzung, vornehmlich nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Ein Verein fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis seiner Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält. Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist – nach Auffassung der FinVerw. (AEAO zu § 52, Nr. 1.1) – eine Förderung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn
die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 € je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren, für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder, im Durchschnitt 1 534 € nicht übersteigen.
Damit eine Körperschaft als gemeinnützig anerkannt wird, sind sowohl formelle als auch materielle Voraussetzungen gemäß der Abgabenordnung zu erfüllen. Formell muss die Satzung den gemeinnützigen Zweck eindeutig definieren und die entsprechenden Regelungen enthalten. Bei den materiellen Voraussetzungen handelt es sich um vier wesentliche Kriterien: Zum einen muss die Organisation der Förderung der Allgemeinheit dienen, indem sie einen sozialen oder kulturellen Mehrwert schafft. Zum anderen ist die Selbstlosigkeit von zentraler Bedeutung – Gewinne dürfen ausschließlich zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks verwendet und dürfen nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. Ein weiteres Kriterium ist der Grundsatz der Vermögensbindung, der vorschreibt, dass im Fall der Auflösung das verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist. Schließlich verlangt der Ausschließlichkeitsgrundsatz, dass sämtliche Aktivitäten ausschließlich auf den gemeinnützigen Zweck ausgerichtet sein müssen. Die konsequente Erfüllung dieser Voraussetzungen stellt viele Organisationen vor erhebliche Herausforderungen, weshalb eine fundierte steuerliche Beratung unerlässlich ist, um die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft zu sichern und von den damit verbundenen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
Die Satzung muss so präzise gefasst sein, dass aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen (formelle Satzunmäßigkeit; § 60 Abs. 1 AO). Eine bloße Bezugnahme auf Satzungen oder andere Regelungen Dritter genügt nicht (BFH vom 19.4.1989, I R 3/88, BStBl II 1989, 595).
Die Satzung muss die in der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) bezeichneten Festlegungen nur in dem Umfang enthalten, soweit sie für die jeweilige Körperschaft im Einzelfall einschlägig sind. Unter anderem sind in folgenden Fällen Abweichungen vom Wortlaut der Mustersatzung möglich:
Bei Mittelbeschaffungskörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO) kann entgegen § 1 der Mustersatzung auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden (vgl. Nr. 1 des AEAO zu § 59).
Insbesondere bei Stiftungen ist der in § 3 der Mustersatzung verwendete Begriff »Mitglieder« durch eine andere geeignete Formulierung zu ersetzen (vgl. § 55 Abs. 3 AO).
Körperschaften, deren Gesellschafter oder Mitglieder steuerbegünstigte Körperschaften sind und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, können auf die Regelung in § 3 Satz 2 der Mustersatzung verzichten.
§ 5 der Mustersatzung kann in Satzungen von Vereinen ohne die Formulierung »Aufhebung« verwendet werden.
Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen wie in der Mustersatzung werden nicht verlangt.
Auf den AEAO zu § 60 wird ergänzend hingewiesen.
§ 61 Abs. 1 AO stellt klar, dass die zu den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit zählende Bindung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke vorwiegend im Falle der Auflösung der Körperschaft aus der Satzung genau hervorgehen muss (Mustersatzung, § 5). Daher genügt eine Satzung nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält (BFH vom 26.8.2021, V R 11/20, BFH/NV 2022, 361).
Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Dies bedeutet, dass die Mittelzuflüsse, die dem Ideellenbereich zuzuordnen sind, keiner Besteuerung unterliegen, weil durch diesen der gemeinnützige Zweck verfolgt werden soll.
Soweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) unterhalten wird, sind die Steuerbefreiungen allerdings ausgeschlossen, wenn die Bruttoeinnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 45 000 € (bis 28.12.2020: 35 000 €) im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Die steuerbegünstigte Einrichtung wird dann insoweit partiell steuerpflichtig. Der (zusammengefasste) Gewinn aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist steuerpflichtig und zu besteuern. Jedoch steht den Vereinen sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer ein Freibetrag von jeweils 5 000 € zu (§ 24 Satz 1 KStG; § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG).
Unterhält eine steuerbegünstigte Einrichtung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), ist zu prüfen, ob dieser – als Teil der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweckverfolgung – einen steuerbefreiten Zweckbetrieb nach den §§ 65 – 68 AO begründet, oder ob diese Tätigkeit zur Begründung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO) führt.
Für die Frage, ob ein begünstigter Zweckbetrieb gegeben ist, sollten erst die Voraussetzungen der §§ 66 – 68 AO geprüft werden, bevor die Anwendung der allgemeinen Regelung für Zweckbetriebe nach § 65 AO geprüft wird, da die §§ 66 – 68 AO dem § 65 AO vorgehen (AEAO zu § 68, Nr. 1).
Für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darf die Tätigkeit nicht mit anderweitigen Betätigungen der Körperschaft dergestalt zusammenhängen, dass ihre Ausübung ohne die anderweitige Betätigung nicht möglich wäre. So bedarf es einer sachlichen Selbstständigkeit der Betätigung im Sinne einer Abgrenzbarkeit von einem steuerbegünstigten Wirkungsbereich. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist also nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit als solche sachlich selbstständig ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die zu Erlösen führende Tätigkeit der Körperschaft zwangsläufige Folge deren ideeller Tätigkeit ist (BFH vom 24.1.2019, V R 63/16, BStBl II 2019, 392, zur Veräußerung von Ökopunkten durch einen Naturschutzverein).
Umsatzsteuerrechtlich unterliegen die Leistungen der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe (§§ 65–68 AO) gemeinnütziger Vereine regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG, wenn keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift. Daher ist eine genaue Prüfung vorzunehmen. Die Vorteile beziehen sich hierbei auf die Bereiche:
Steuersatz
Steuerbefreiung
Vorsteuerpauschalierung
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt. Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält (BFH-Urteil vom 23.7.2009, V R 20/08, BFH/NV 2009, 1918).
Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sowie andere kulturelle und sportliche Leistungen gemeinnütziger Vereine sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a oder b UStG von der USt befreit.
Gemeinnützige Körperschaften können nach § 23a UStG ihre Vorsteuer pauschal ermitteln. Dieser Pauschbetrag beträgt 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes. Die tatsächliche Vorsteuer gilt damit als vollständig abgegolten.
Liste mit Aufzählungspunkten
Die Pauschalierung kann angewendet werden von gemeinnützigen Vereinen,
die nicht buchführungspflichtig sind und
deren Vorjahresumsatz 35 000 EUR nicht überschritten hat.
Seit dem 21.3.2013 wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen im Rahmen einer gesonderten Feststellung geprüft und festgestellt. Der Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO ist Grundlagenbescheid für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) an die Körperschaft leisten (§ 60a Abs. 1 AO).
Das Verfahren nach § 60a AO ist ein Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung. Eine Feststellung nach § 60a AO ist für Körperschaften ausgeschlossen, die weder unbeschränkt i.S.d. § 1 KStG noch beschränkt i.S.d. § 2 KStG steuerpflichtig sind. Im Feststellungsverfahren nach § 60a AO ist einzig über die formelle Ordnungsmäßigkeit der Satzung zu befinden. Eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 63 AO) ist in § 60a AO grundsätzlich nicht vorgesehen.
Jedoch kann die Feststellung über die Ordnungsmäßigkeit der Satzung nach § 60a AO – ab dem 29.12.2020 – bis zum Erlass des ersten Körperschaftsteuer-/Freistellungsbescheides verweigert bzw. aufgehoben werden, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 51 AO genügt (§ 60a Abs. 6 AO; eingefügt durch das JStG 2020 vom 21.12.2020).
Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gem. § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist bei der erstmaligen Ablehnung einer gesonderten Feststellung nach § 60a AO in einem Hauptsacheverfahren Verpflichtungsklage zu erheben. Daher ist ein einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch eine einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren (BFH vom 2.12.2020, V B 25/20, BB 2021, 424).
Gemeinnützige Vereine werden dadurch begünstigt, dass die an sie geleisteten Zuwendungen (→ Spendenabzug) beim Geber steuerlich abziehbar sind (§ 10b EStG; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG).
Falls der Verein nach Wegfall der Steuervergünstigung eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, haftet der Verein nach § 10b Abs. 4 EStG für die entgangene Steuer. In der Zuwendungsbestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Der Spender darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (BFH vom 2.8.2006, XI R 6/03, BStBl II 2007, 8). Unrichtig ist eine Spendenbestätigung, deren Inhalt hinsichtlich derjenigen Angaben, die für den Abzug wesentlich sind, nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht. Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und dessen FA die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen (s.a. BFH vom 26.4.2002, XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029).
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie gemeinnützige Zwecke finanziert werden können. Die Finanzierung gemeinnütziger Organisationen erfolgt häufig durch Spenden, Sponsoring, Fundraising und ehrenamtliches Engagement, aber auch durch Mitgliedsbeitrags. Diese Einnahmequellen spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung der finanziellen Stabilität und der Umsetzung der gemeinnützigen Ziele, was für jede NPO wichtig ist. Gleichzeitig müssen auch wirtschafts- und steuerrechtliche Gesichtspunkte beachtet werden, insbesondere bei Betriebsprüfungen. Ein Steuerberater wird Ihnen bei einer Betriebsprüfung beratend zur Seite stehen. Jedoch sind auch hier vielfältige steuerliche Vorschriften, vorwiegend aus dem Bereich der Körperschaftsteuer und Abgabenordnung, durch die Finanzgerichte auszulegen, weil zwischen dem Steuerberater und der Finanzverwaltung unterschiedliche Ansichten über deren Auslegung bestehen. So ist beim Sponsoring immer die Abgrenzung von ideellem Bereich und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu beachten, was für NPOs und gemeinnützige GmbHs (gGmbHs) ebenso wie für Vereine und Stiftungen relevant ist. Auch ist es möglich, dass z. B. bei einer Bandenwerbung von einer Vermögensverwaltung ausgegangen wird, besonders in kulturellen Einrichtungen. Eine Gewinnmaximierung mittels gemeinnütziger Geschäftsbetriebe könnte hier angestrebt werden. Auch das ehrenamtliche Engagement kann zu vielfältigen Problemen in Bezug auf die Einkommensteuer und Sozialversicherung führen. Volunteering in NPOs muss daher sorgfältig organisiert werden, um die steuerrechtlichen Auflagen zu erfüllen. Studiengänge zum Management von Non-Profits bieten hierbei praktische Einblicke.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Finanzierung durch öffentliche Zuwendung erfolgt, was für gemeinnützige Einrichtungen von Vorteil sein kann, insbesondere für Sportvereine. Hierbei ist schon frühzeitig zu prüfen, ob ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung besteht oder ob Zuschüsse ohne Rechtsansprüche bestehen, auf die man sich bewerben kann.
Neben den vorgenannten klassischen Finanzierungsformen gibt es aber auch moderne Formen der Finanzierung von Projekten. Hierzu zählt z. B. das Crowdfunding, eine u.a. immer populärer werdende Finanzierungsform.
Crowdfunding ist eine moderne Finanzierungsform, bei der zahlreiche Einzelbeiträge von einer großen Anzahl von Unterstützern gesammelt werden, um ein konkretes Projekt oder einen gemeinnützigen Zweck zu realisieren. Diese Methode ermöglicht es insbesondere Vereinen, unabhängig von traditionellen Finanzierungsquellen Kapital zu akquirieren. Über spezialisierte Online-Plattformen werden Projekte vorgestellt, und potenzielle Förderer werden dazu angeregt, mit kleinen Spenden zum Erfolg des Vorhabens beizutragen. Auf diese Weise entsteht eine kollektive Finanzierung, die nicht nur finanzielle Mittel bereitstellt, sondern auch die öffentliche Wahrnehmung und Unterstützung des Vereins stärkt. Crowdfunding bietet somit eine flexible, transparente und bürgernahe Alternative zur klassischen Vereinsfinanzierung, wodurch die Umsetzung vielfältiger Projekte nachhaltig ermöglicht wird.
Mittelverwendungsprüfungen unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten
Prüfung der Verwendung von erhaltenen Spenden bzw. Fördermitteln
Laufende Steuerdeklaration einschließlich Berechnung der Gemeinnützigkeit-rechtlich zulässigen Rücklagen sowie Begleitung von Betriebsprüfungen
Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung (Mittelverwendungsrechnung) Gutachten zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Einzelfragen
Steueroptimale Gestaltung von Umstrukturierungsprozessen sowie Kooperationen
Beratung bei drohendem Entzug der Gemeinnützigkeit
Satzungsgestaltung und Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden
Verträge im Einzelfall sowie laufende Beratung; Gutachten zu Rechtsfragen
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung vor allen Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit