Willkommen bei Bloomfeld Steuerberatungs GmbH - Ihre Steuerberater in Heidelberg
non profit / Gemeinnützigkeit
Here's what you get:
Persönliche und individuelle Beratung
Digitale Lösungen für mehr Effizienz
Ganzheitliche steuerliche Betreuung
Proaktive Informationen und Updates
Non-Profit-Organisationen leisten einen wichtigen Beitrag für das gesellschaftliche Miteinander – sei es durch ehrenamtliches Engagement, Bildungsarbeit, soziale Projekte oder kulturelle Initiativen. Damit Sie sich ganz auf Ihre gemeinnützigen Ziele konzentrieren können, unterstützen wir Sie mit einer spezialisierten steuerlichen Beratung für gemeinnützige Organisationen wie Vereine, Stiftungen, gGmbHs und Körperschaften öffentlichen Rechts.
Die steuerliche Behandlung von Non-Profit-Organisationen ist komplex und unterliegt strengen formellen Anforderungen. Schon die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt setzt eine satzungsgemäße und tatsächliche Zweckverfolgung gemäß §§ 51–68 AO voraus. Fehler in der Satzung oder bei der Mittelverwendung können zum Verlust der Gemeinnützigkeit und damit zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen – bis hin zur Nachversteuerung.
Wir begleiten Sie bei der Gründung, der Erstellung und Prüfung Ihrer Satzung sowie bei Anträgen auf Gemeinnützigkeit. Auch in laufenden steuerlichen Fragestellungen stehen wir Ihnen beratend zur Seite – von der Körperschaftsteuer über die Umsatzsteuer bis hin zur lohnsteuerlichen Behandlung von Beschäftigten und Ehrenamtlichen. Selbst bei komplexen Themen wie dem Spendenrecht, der Sponsoringabgrenzung oder der Behandlung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben behalten wir für Sie den Überblick.
Weiterhin beraten wir Sie bei der steuerlichen Bewertung neuer Finanzierungswege – etwa durch Crowdfunding oder öffentliche Fördermittel – und unterstützen Sie bei der Erstellung der Steuererklärungen, der Kommunikation mit dem Finanzamt sowie der Vorbereitung auf Außenprüfungen.
Unsere steuerliche Beratung für Non-Profit-Organisationen ist ganzheitlich, digital und praxisnah – mit dem Ziel, Ihre Organisation rechtssicher und zukunftsfest aufzustellen.
Stiftungen, Vereine und weitere gemeinnützige Organisationen übernehmen eine zentrale Rolle in der Zivilgesellschaft: Sie fördern das Gemeinwohl, stärken das soziale Miteinander und verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Anerkennung als Non-Profit-Organisation ist dabei an konkrete steuerliche und rechtliche Vorgaben geknüpft – insbesondere an die Regelungen der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
Non-Profit-Organisationen können in unterschiedlichen Rechtsformen bestehen – etwa als eingetragener Verein (e. V.), gemeinnützige GmbH (gGmbH), Stiftung oder in besonderen Fällen sogar als gemeinnützige Genossenschaft oder Familienstiftung. Auch eine Aktiengesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen als Non-Profit fungieren, etwa im Kontext der Gemeinnützigkeit oder bei der Zweckverfolgung im Rahmen einer Stiftungskonstruktion.
Entscheidend ist stets: Die Organisation darf keine Gewinnerzielung anstreben, sondern muss ihre Einnahmen ausschließlich für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwenden. Gerade bei Stiftungen und Familienstiftungen kommt es jedoch häufig zu steuerlichen Abgrenzungsfragen – z. B. im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflicht oder die Anerkennung durch die Finanzverwaltung.
Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Organisation rechtssicher und steuerlich optimal aufzustellen – von der Wahl der Rechtsform bis zur Satzungsgestaltung und laufender steuerlichen Betreuung.
Eine steuerbegünstigte Körperschaft verfolgt dann gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 AO). Diese Definition der Gemeinnützigkeit ist der zentrale Maßstab für die steuerliche Anerkennung einer Organisation – insbesondere bei Vereinen, Stiftungen und gGmbHs.
Das Tatbestandsmerkmal der Förderung der Allgemeinheit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dessen Auslegung orientiert sich maßgeblich an der objektiven Wertordnung des Grundgesetzes – insbesondere an den Grundrechten gemäß Art. 1 bis 19 GG. Eine Tätigkeit gilt nicht als gemeinnützig, wenn sie gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten verstößt. Dies hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen bekräftigt (z. B. BFH vom 11.04.2012, I R 11/11; BFH vom 17.05.2017, V R 52/15).
Auch eine zu enge Zielgruppendefinition kann der Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstehen: So ist die Förderung der Allgemeinheit in der Regel nicht gegeben, wenn der begünstigte Personenkreis durch räumliche, berufliche oder wirtschaftliche Merkmale dauerhaft stark eingeschränkt ist.
Beispiel: Ein Verein gilt nicht als gemeinnützig, wenn er durch hohe Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren nur einem exklusiven Personenkreis offensteht.
Die Finanzverwaltung legt in der AEAO zu § 52 AO Nr. 1.1 konkret fest, wann ein Verein dennoch als gemeinnützig gelten kann. Demnach ist die Förderung der Allgemeinheit bei einem Verein in der Regel gegeben, wenn:
die Mitgliedsbeiträge und Umlagen im Durchschnitt nicht mehr als 1.023 € pro Jahr und Mitglied betragen und
die Aufnahmegebühren im Schnitt 1.534 € pro Jahr für neue Mitglieder nicht überschreiten.
Diese Schwellenwerte dienen als Orientierungsrahmen zur Abgrenzung zwischen gemeinnütziger Tätigkeit und privatnütziger Vereinsstruktur – insbesondere im Rahmen von Gemeinnützigkeit im Steuerrecht.
Damit eine Körperschaft den Status der Gemeinnützigkeit erhält und von den entsprechenden steuerlichen Vorteilen profitieren kann, müssen sowohl formelle als auch materielle Voraussetzungen erfüllt sein – geregelt insbesondere in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO).
Formelle Voraussetzung ist eine gemeinnützigkeitskonforme Satzung. Diese muss den gemeinnützigen Zweck eindeutig, ausschließlich und unmittelbar beschreiben. Die sogenannten Mustersatzungen der Finanzverwaltung dienen dabei als Orientierung und sind für die steuerliche Anerkennung einer gemeinnützigen Körperschaft unerlässlich.
Materiell sind vier zentrale Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit maßgeblich:
Förderung der Allgemeinheit
Die Organisation muss auf einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausgerichtet sein – z. B. Bildung, Kultur, Umwelt, Soziales oder Sport. Der Nutzen muss der Allgemeinheit zugutekommen.
Selbstlosigkeit
Die Tätigkeit darf nicht eigenwirtschaftlichen Interessen dienen. Gewinne müssen ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden – eine Gewinnausschüttung an Mitglieder ist unzulässig.
Vermögensbindung
Im Fall der Auflösung muss das verbleibende Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke übertragen werden. Diese Regelung muss explizit in der Satzung enthalten sein.
Ausschließlichkeit
Die gesamten Aktivitäten der Organisation müssen ausschließlich auf die in der Satzung festgelegten Zwecke gerichtet sein. Nebentätigkeiten dürfen nur in streng begrenztem Rahmen erfolgen und müssen der Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks dienen.
Die konsequente Erfüllung dieser Anforderungen ist komplex und erfordert eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung – sowohl bei der Gründung gemeinnütziger Organisationen als auch im laufenden Betrieb. Eine fundierte steuerliche Beratung für gemeinnützige Körperschaften ist daher unerlässlich, um Fehler zu vermeiden, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit oder zur Nachversteuerung führen können.
Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft ergeben sich vor allem aus § 60 Abs. 1 AO. Die Satzung muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass das Finanzamt unmittelbar erkennen kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt sind. Eine bloße Verweisung auf externe Regelungen oder andere Satzungen reicht hierfür nicht aus (vgl. BFH vom 19.04.1989, I R 3/88, BStBl II 1989, 595).
Die maßgebliche Grundlage bildet die Mustersatzung gemäß Anlage 1 zu § 60 AO . Diese muss nicht wortgleich übernommen werden – Abweichungen sind zulässig, solange der steuerrechtlich notwendige Inhalt vollständig und korrekt wiedergegeben wird. Abweichungen vom Wortlaut sind insbesondere in folgenden Fällen möglich:
Mittelbeschaffungskörperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO dürfen auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichten (§ 1 Mustersatzung), wenn sie ausschließlich andere steuerbegünstigte Körperschaften fördern (vgl. AEAO zu § 59, Nr. 1).
Die Reihenfolge und der Aufbau der Satzung müssen nicht exakt der Mustersatzung entsprechen, solange die erforderlichen Inhalte enthalten sind.
Ein besonders wichtiger Punkt ist die sogenannte satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO). Die Satzung muss klar regeln, dass im Fall der Auflösung oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks das verbleibende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Diese Regelung muss ausdrücklich enthalten sein (vgl. BFH vom 26.08.2021, V R 11/20, BFH/NV 2022, 361).
Spezielle Vorgaben gelten für bestimmte Organisationsformen:
Bei Stiftungen ist der in § 3 der Mustersatzung enthaltene Begriff „Mitglieder“ durch eine geeignete Formulierung zu ersetzen (§ 55 Abs. 3 AO), da Stiftungen in der Regel keine Mitgliederstruktur aufweisen.
Körperschaften, deren Gesellschafter oder Mitglieder selbst steuerbegünstigte Organisationen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, können auf bestimmte Regelungen in § 3 Satz 2 der Mustersatzung verzichten.
Vereine dürfen den § 5 der Mustersatzung auch ohne die Formulierung „Aufhebung“ übernehmen, sofern dies satzungstechnisch sinnvoll ist.
Für die steuerliche Anerkennung empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Satzung anhand der aktuell gültigen Mustersatzung und der Hinweise des AEAO zu § 60 AO. Schon kleine Formfehler oder unklare Formulierungen können zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen.
Gemeinnützige Organisationen genießen nach deutschem Steuerrecht umfassende Steuerprivilegien. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind steuerbegünstigte Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, und nach § 3 Nr. 6 GewStG ebenfalls von der Gewerbesteuer. Diese Befreiungen gelten jedoch ausschließlich für Mittel, die dem sogenannten ideellen Bereich oder einem anerkannten Zweckbetrieb zugeordnet werden können. Einnahmen aus diesen Bereichen dienen unmittelbar der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke und unterliegen daher keiner Besteuerung.
Sobald jedoch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne von § 64 AO unterhalten wird, kann die Steuerbefreiung entfallen – zumindest teilweise. Überschreiten die Bruttoeinnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Kalenderjahr die Grenze von 45.000 € (bis 28.12.2020: 35.000 €), wird der Gewinn aus diesen Tätigkeiten steuerpflichtig. In solchen Fällen wird die gemeinnützige Körperschaft partiell steuerpflichtig, muss aber nicht ihre gesamte Gemeinnützigkeit verlieren.
Dennoch stehen gemeinnützigen Vereinen weiterhin Freibeträge zu:
5.000 € Freibetrag bei der Körperschaftsteuer gemäß § 24 Satz 1 KStG
5.000 € Freibetrag bei der Gewerbesteuer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG
Es ist daher entscheidend zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als steuerfreier Zweckbetrieb einzuordnen ist. Zweckbetriebe sind nach den §§ 65–68 AO ausdrücklich steuerbegünstigt, wenn sie der unmittelbaren Förderung des gemeinnützigen Zwecks dienen. Für die Abgrenzung ist zu beachten, dass die speziellen Regelungen der §§ 66–68 AO (z. B. für Krankenhäuser, Kindergärten oder Bildungseinrichtungen) Vorrang vor der allgemeinen Regelung des § 65 AO haben (AEAO zu § 68, Nr. 1).
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit sachlich, selbstständig und abgrenzbar vom ideellen Bereich der Körperschaft ist. Ist die Einnahmeerzielung hingegen eine unmittelbare Folge der ideellen Tätigkeit, fehlt es an dieser Selbstständigkeit. Der BFH hat dies z. B. in seinem Urteil vom 24.01.2019 (V R 63/16, BStBl II 2019, 392) im Fall der Veräußerung von Ökopunkten durch einen Naturschutzverein klargestellt: Solche Tätigkeiten sind dann nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren.
Fazit:
Die steuerliche Behandlung wirtschaftlicher Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen ist komplex und birgt erhebliche Risiken. Eine rechtssichere Zuordnung und laufende Überprüfung sind entscheidend, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden.
Auch gemeinnützige Organisationen unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Umsatzsteuerrechts. Dabei bestehen jedoch verschiedene Begünstigungen, die insbesondere für Zweckbetriebe (§§ 65–68 AO) und Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung relevant sind.
So unterliegen bestimmte Umsätze gemeinnütziger Vereine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG, sofern keine vollständige Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift. Eine sorgfältige Prüfung ist dabei unerlässlich, um die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen.
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt voraus, dass die Vereinssatzung die Voraussetzungen der Vermögensbindung gemäß § 61 AO erfüllt. Das bedeutet: Die Satzung muss Regelungen für den Fall der Auflösung, Aufhebung und Zweckänderung der Körperschaft enthalten. Fehlt eine solche Bestimmung, entfällt der Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz (vgl. BFH, Urteil vom 23.07.2009, V R 20/08, BFH/NV 2009, 1918).
Bestimmte Leistungen gemeinnütziger Körperschaften sind vollständig umsatzsteuerfrei , insbesondere:
Vorträge, Kurse und Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art
Kulturelle und sportliche Leistungen, z. B. durch Musik- oder Sportvereine
gemäß § 4 Nr. 22 Buchstabe a oder b UStG
In diesen Fällen entfällt die Umsatzsteuerpflicht unabhängig vom Steuersatz – allerdings auch der Vorsteuerabzug.
Gemeinnützige Körperschaften können unter bestimmten Voraussetzungen die Vorsteuer pauschal ermitteln. Die Pauschale beträgt 7 % der steuerpflichtigen Umsätze. Die tatsächliche Vorsteuer gilt mit dieser Pauschale als vollständig abgegolten – unabhängig vom tatsächlichen Aufwand.
Voraussetzungen für die Anwendung der Vorsteuerpauschale:
Die Organisation ist nicht buchführungspflichtig
Der Umsatz im Vorjahr lag unter 35.000 €
Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung, kann aber auch steuerliche Vorteile bringen, wenn nur geringe tatsächliche Vorsteuerbeträge anfallen.
Seit dem 21. März 2013 erfolgt die Prüfung der satzungsmäßigen Voraussetzungen im Rahmen eines eigenen Feststellungsverfahrens nach § 60a AO. Mit dem Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit wird verbindlich festgestellt, ob eine Körperschaft nach ihrer Satzung als steuerbegünstigte Organisation gelten kann. Dieser Bescheid stellt einen Grundlagenbescheid für die Besteuerung der Körperschaft sowie für die steuerliche Behandlung von Zuwendungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge) durch Dritte dar (§ 60a Abs. 1 AO).
Das Verfahren nach § 60a AO ist ein Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung. Es dient ausschließlich der Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit – also der Frage, ob die Satzung die Anforderungen der §§ 51 ff. AO, insbesondere der Mustersatzung, erfüllt. Eine Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung gemäß § 63 AO findet in diesem Verfahren grundsätzlich nicht statt.
Allerdings wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 (vom 21.12.2020) mit Wirkung zum 29.12.2020 der neue § 60a Abs. 6 AO eingeführt: Danach kann die Feststellung der Satzungsmäßigkeit verweigert oder aufgehoben werden.
Wenn erkennbar ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 51 AO entspricht. Dies ist z. B. der Fall, wenn Zweckverfehlungen oder Verstöße gegen die Selbstlosigkeit festgestellt werden.
Körperschaften, die Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) gemäß § 63 Abs. 5 AO i. V. m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen wollen, müssen zuvor die Feststellung nach § 60a AO beantragt haben (§ 60a Abs. 2 Nr. 1 AO). Wird diese erstmalig abgelehnt, kann die Körperschaft nur im Wege der Verpflichtungsklage dagegen vorgehen – ein einstweiliger Rechtsschutz ist nur über eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO möglich (nicht über AdV gemäß § 69 FGO; vgl. BFH, Beschluss vom 02.12.2020, V B 25/20, BB 2021, 424).
Eine Feststellung nach § 60a AO ist ausgeschlossen für Körperschaften, die weder unbeschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 KStG noch beschränkt steuerpflichtig nach § 2 KStG sind. Nur Körperschaften mit inländischer Steuerpflicht können das Verfahren nach § 60a AO durchlaufen.
Fazit: Der Feststellungsbescheid zur Satzungsmäßigkeit ist für gemeinnützige Organisationen von zentraler Bedeutung. Er schafft nicht nur steuerliche Rechtssicherheit, sondern ist auch Voraussetzung für die Ausstellung steuerlich wirksamer Spendenbescheinigungen. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung und dokumentierte Geschäftsführung sind daher unerlässlich.
Ein zentraler Vorteil der Gemeinnützigkeit besteht darin, dass Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen steuerlich abziehbar sind. Gemäß § 10b EStG können Privatpersonen ihre Spenden als Sonderausgaben geltend machen. Für Körperschaften gilt der Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, und auch im Gewerbesteuerrecht ist eine entsprechende Regelung in § 9 Nr. 5 GewStG vorgesehen.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit setzt jedoch voraus, dass der Zuwendungsempfänger als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausstellt.
Wird einer Organisation die Gemeinnützigkeit entzogen – etwa wegen Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen oder mangelhafter tatsächlicher Geschäftsführung – und stellt sie dennoch Zuwendungsbestätigungen aus, droht eine Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG. Der Verein haftet in diesem Fall für die dem Fiskus entgangene Steuer.
Die Spendenbescheinigung ist eine rechtsverbindliche Erklärung, dass ein bestimmter Betrag für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Der Spender darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen (vgl. BFH, Urteil vom 02.08.2006, XI R 6/03, BStBl II 2007, 8). Eine unrichtige Zuwendungsbestätigung liegt dann vor, wenn wesentliche Angaben – etwa zur Verwendung, Zweckbindung oder Gemeinnützigkeit – nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entsprechen.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass mit der Spendenbescheinigung der steuerliche Abzug der Spende ermöglicht wird, ohne dass der Spender oder das Finanzamt die Abzugsvoraussetzungen im Einzelnen prüfen müssen (vgl. BFH vom 26.04.2002, XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029).
Fazit: Der Wegfall der Gemeinnützigkeit hat unmittelbare Folgen für die steuerliche Behandlung von Spenden. Gemeinnützige Organisationen sollten daher höchste Sorgfalt auf die formale und materielle Ordnungsmäßigkeit ihrer Spendenbescheinigungen legen – schon zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken.
Die Finanzierung gemeinnütziger Organisationen stützt sich auf eine Vielzahl von Einnahmequellen. Zu den wichtigsten zählen Spenden, Sponsoring, Mitgliedsbeiträge, ehrenamtliches Engagement sowie Fundraising-Aktivitäten. Diese Mittel sind essenziell für die Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke und die langfristige wirtschaftliche Stabilität von Vereinen, Stiftungen, gGmbHs und anderen Non-Profit-Organisationen (NPOs).
Spenden sind freiwillige Zuwendungen, für die in der Regel steuerlich abziehbare Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden können. Sie unterliegen strengen formellen Anforderungen und müssen dem ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb zugeordnet sein. Bei fehlerhafter Verwendung droht der Wegfall des Spendenabzugs (siehe oben).
Neben klassischen Wegen gewinnt auch das Crowdfunding zunehmend an Bedeutung. Diese Form der Projektfinanzierung über digitale Plattformen ermöglicht es gemeinnützigen Trägern, ihre Unterstützer direkt anzusprechen. Erfolgreiches Crowdfunding erfordert jedoch nicht nur eine überzeugende Kommunikationsstrategie, sondern auch eine korrekte steuerliche Einordnung der Einnahmen.
Fazit: Die Finanzierung gemeinnütziger Organisationen ist vielschichtig und mit erheblichen steuerlichen Herausforderungen verbunden. Eine professionelle Beratung hilft dabei, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die steuerliche Gemeinnützigkeit zu sichern – insbesondere im Spannungsfeld zwischen ideellem Bereich und wirtschaftlicher Tätigkeit.
Crowdfunding ist eine innovative Form der Projektfinanzierung, bei der viele Menschen gemeinsam durch kleine Beträge die Umsetzung eines konkreten Vorhabens ermöglichen. Gerade für gemeinnützige Vereine und Non-Profit-Organisationen (NPOs) bietet diese Methode die Chance, unabhängig von klassischen Förderstrukturen finanzielle Mittel zu akquirieren.
Die Umsetzung erfolgt in der Regel über spezialisierte Online-Plattformen, auf denen gemeinnützige Projekte öffentlich präsentiert werden. Unterstützerinnen und Unterstützer entscheiden sich freiwillig, mit einem Beitrag – häufig in Form einer kleinen Spende – zur Realisierung des Projekts beizutragen. Dieses Prinzip der Schwarmfinanzierung eignet sich besonders gut für lokale, kulturelle oder soziale Initiativen.
Neben der Mittelakquise bietet Crowdfunding weitere Vorteile:
Erhöhung der Sichtbarkeit des Vereins oder Projekts in der Öffentlichkeit
Stärkung der Identifikation von Unterstützern mit dem gemeinnützigen Anliegen
Niedrige Eintrittsschwelle für Spender und Interessierte
Transparente Mittelverwendung, was das Vertrauen potenzieller Förderer stärkt
Crowdfunding stellt somit eine bürgernahe, flexible und zeitgemäße Alternative zur klassischen Vereinsfinanzierung dar. Insbesondere kleinere Vereine profitieren von der Möglichkeit, zielgerichtet Mittel für einzelne Projekte zu sammeln – etwa für neue Ausstattungen, soziale Kampagnen, kulturelle Veranstaltungen oder nachhaltige Investitionen.
Hinweis:
Auch beim Crowdfunding gelten steuerliche Anforderungen. So müssen die Einnahmen je nach Gegenleistung (z. B. bei Sachprämien) unter Umständen als umsatzsteuerpflichtig oder als Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb behandelt werden. Eine vorherige steuerliche Einordnung ist daher ratsam.
Mittelverwendungsprüfungen unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten
Prüfung der Verwendung von erhaltenen Spenden bzw. Fördermitteln
Laufende Steuerdeklaration einschließlich Berechnung der Gemeinnützigkeit-rechtlich zulässigen Rücklagen sowie Begleitung von Betriebsprüfungen
Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung (Mittelverwendungsrechnung) Gutachten zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Einzelfragen
Steueroptimale Gestaltung von Umstrukturierungsprozessen sowie Kooperationen
Beratung bei drohendem Entzug der Gemeinnützigkeit
Satzungsgestaltung und Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden
Verträge im Einzelfall sowie laufende Beratung; Gutachten zu Rechtsfragen
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung vor allen Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit