Willkommen bei Bloomfeld Steuerberatungs GmbH - Ihre Experten für Steuerberatung in Heidelberg

Umstrukturierung

Here's what you get:

  • Persönliche und individuelle Beratung

  • Digitale Lösungen für mehr Effizienz

  • Ganzheitliche steuerliche Betreuung

  • Proaktive Informationen und Updates

Inhaltsübersicht

Recht und Steuern bei der Umstrukturierung von Gesellschaften

Es gibt viele Gründe für die Umstrukturierung eines Unternehmens. Oft ist eine Strukturänderung zur Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge oder eines Unternehmenserwerbs erforderlich. Treiber können aber auch das Wachstum des operativen Geschäfts oder die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sein. Schließlich werden Umwandlungsmaßnahmen auch zur Vereinfachung unübersichtlicher Konzernstrukturen eingesetzt. Bei der Frage der richtigen Rechtsform spielen viele Facetten eine Rolle, wie Haftungs-, Mitbestimmungs-, Kostenthemen oder gar die Machtverhältnisse im Gesellschafterkreis.

Umstrukturierung von Betriebsvermögen

Umwandlungsfälle - Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel

In der Praxis begegnen dem Steuerberater Umwandlungen ganz unterschiedlicher Art und Weise. Insbesondere gilt dies für Fälle der Verschmelzungen und Spaltung. Die Unterscheidung zwischen Gesamtrechtsnachfolge und Einzelrechtsnachfolge ist in der Praxis essenziell. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Vollendung des Umwandlungsfallens automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger über. Demgegenüber muss bei der Einzelrechtsnachfolge jede Vermögensposition nach den Regeln des BGB auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.

Richtungsweisend ist dabei zunächst der Blick auf die Ausgangsstruktur und die Zielstruktur:

Welche Rechtsform hat das bzw. haben die im Ausgang beteiligten Unternehmen? Welche Rechtsform hat die bzw. haben die „Zielgesellschaften“?

Der zweite richtungsweisende Blick geht in Fällen der Verschmelzung und Spaltung dahin, ob die betreffende Zielgesellschaft noch neu gegründet werden muss oder ob die Gesellschaft bereits existiert:

  1. Umwandlungen zur Neugründung

  2. Umwandlungen zur Aufnahme

Der Grund, warum der Formwechsel hier keine Rolle spielt, ist einfach: Bei einem Formwechsel gibt es eine Gesellschaft und diese wechselt schlichtweg ihr rechtliches Kleid (Rechtsform). Eine Übertragung von Wirtschaftsgütern von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen findet nicht statt.

Umwandlungen unter Beteiligung einer GmbH. Aufgrund der großen Verbreitung der GmbH als besonders beliebte Rechtsform erfolgen Umwandlungen in der Praxis häufig unter Beteiligung von GmbHs. Häufig anzutreffen sind Verschmelzungen und Spaltungen von GmbHs, hier vornehmlich die Verschmelzung von GmbHs auf eine andere GmbH. Aber auch der Formwechsel von der GmbH in die AG und der Formwechsel von der AG in eine GmbH stehen oft auf der Agenda.

Umwandlungen unter Beteiligung einer AG. Aktiengesellschaften werden in der nur selten neu gegründet (Gründung AG). In der Mehrzahl der Fälle entstehen Aktiengesellschaften jedoch durch Umwandlung, konkret durch einen Formwechsel. Ausgangsgesellschaft ist dabei oft eine GmbH. Aber auch der Formwechsel von der GmbH & Co. KG zur AG erfolgt häufig. Geht die Umwandlung von der AG weg, so ist die Zielrechtsform fast immer die GmbH.

Umwandlungen unter Beteiligung einer GmbH & Co KG. Sofern Unternehmen in der Form der GmbH & Co KG so stehen Verschmelzungen und Spaltungen eher im Hintergrund. Meist kommt es zu einem förmlichen Formwechsel nach § 190 ff. Umwandlungsgesetz - von der GmbH & Co. KG in die GmbH.

Umwandlungen unter Beteiligung eines Einzelunternehmens. Viele Unternehmer starten ihre wirtschaftliche Betätigung in Form eines Einzelunternehmens („Firma“ oder „Einzelkaufmann“). Wird dieses umgewandelt, so geschieht dies größtenteils in die Form einer GmbH, entweder durch Formwechsel oder Anwachsung.

Steuerliche Aspekte einer Umstrukturierung von Betriebsvermögen

Bevor man sich Gedanken über die steuerlichen Folgen einer Umstrukturierung von Unternehmen macht, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, in welchem Umfang und in welchen Konstellationen Betriebsvermögen vorhanden ist. Dies ist gerade bei Neumandanten eine schwierige Aufgabe, da Sachverhaltsgestaltungen gibt, die steuerlich zur Folge haben, dass Betriebsvermögen vorliegt. Hierzu gehört z. B. eine Betriebsaufspaltung, Betriebsverpachtung im Ganzen oder das Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften. Daher muss in einem ersten Schritt eine genaue Sachverhaltsanalyse vorgenommen werden. Wenn diese Sachverhaltsanalyse abgeschlossen wurde, können in einem weiteren Schritt die vermeintlichen steuerlichen Folgen einer Umstrukturierung von Betriebsvermögen geprüft werden.

Restrukturierungen von Unternehmen umfassen verschiedene Maßnahmen wie die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern oder die Einbringung von Gesellschafteranteilen. Dabei ist oft die Buchwertfortführung das Ziel, wenn keine Verlustvorträge bestehen, die durch die Aufdeckung von stillen Reserven noch genutzt werden sollen.

Bei der Umstrukturierung eines Unternehmens ist zwischen Vorgängen nach dem Umwandlungsgesetz und solchen außerhalb des Umwandlungsgesetzes zu unterscheiden. Dies hat Konsequenzen für steuerliche, aber gerade auch für zivilrechtliche Aspekte. Da eine Umstrukturierung eines Unternehmens erhebliche steuerliche Folgen auslösen kann, sind meist auch Sachverhalte aus der Vergangenheit zu berücksichtigen. Dies erfordert eine genaue Analyse aller Vorgänge aus der Vergangenheit.

Die Analyse der steuerlichen Folgen einer Restrukturierung eines Unternehmens hängt davon ab, ob eine solche entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eine entsprechende Einordnung kann von geringen Abweichungen bei der Abwicklung der Umstrukturierung abhängig sein. Wenn z. B. die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, obwohl aus der Sicht vieler Steuerpflichtiger vermeintlich kein Entgelt geflossen ist. Somit muss ein guter Steuerberater sich im Zusammenspiel mit einem Mandanten darüber Gedanken machen, welche Rechtsfolgen gewünscht und wie diese umgesetzt werden können. So kann auch ein entgeltlicher Vorgang sinnvoll sein, wenn hierdurch steuerliche Vorteile gewährt werden können.

Da viele Vorschriften in Bezug auf Einbringung und Umwandlung erhebliche steuerliche Folgen nach sich ziehen, kann eine Abstimmung von vermeintlichen Rechtsfolgen mit der Finanzverwaltung sinnvoll sein. Dies vorwiegend vor dem Hintergrund, dass die Meinung der Finanzverwaltung nicht immer mit den Meinungen der Rechtsprechung und Literatur übereinstimmt. Hierzu kann z. B. eine verbindliche Auskunft eingeholt werden. Wenn eine Umstrukturierung bislang nicht abgeschlossen wurde, kann die genaue Sachverhaltsgestaltung gegenüber dem Finanzamt dargelegt und die Meinung des Finanzamtes zu deren steuerlichen Einordnung eingeholt werden. Zu beachten ist, dass die Einholung einer verbindlichen Auskunft Geld kostet und mit erheblichen Risiken dahin gehend verbunden ist, dass der verwirklichte Sachverhalt in seiner Gänze dem Sachverhalt entsprechen muss, der dem Finanzamt dargelegt wurde.

Es ist ratsam, dass bei einer Übertragung von Betriebsvermögen auf Expertenwissen zurückgegriffen wird. Fachkundige Berater können helfen, die steuerlichen Aspekte zu durchleuchten, steuerneutrale Lösungen zu identifizieren und eine reibungslose Überführung sicherzustellen. Die richtige Beratung ist entscheidend für den Erfolg des Restrukturierungsprozesses.

Wir unterstützen die Sachverhaltsaufnahme und die Übermittlung von Unterlagen durch spezielle Steuersoftware, damit keine Fehler passieren.

Steuerliche Probleme bei der Umstrukturierung von Personengesellschaften

Gerade die Restrukturierung eines Unternehmens in der Rechtsform einer Personengesellschaft ist steuerlich sehr anspruchsvoll. Dies liegt darin begründet, dass steuerlich der Anteil an einer Personengesellschaft aus dem Anteil am Gesamthandvermögen, Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanz besteht. Gerade auch bei der Restrukturierung aufgrund einer Unternehmensnachfolge müssen bei der Überführung von Betriebsvermögen spezifische steuerliche Anforderungen beachtet werden. So sind Vorschriften aus den Bereichen Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und des Umwandlungssteuerrechts zu berücksichtigen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann zu Sperrfristverstößen und somit zu erheblichen Steuerzahlungen führen.

Steuerliche Folgen nach dem Umwandlungssteuergesetz

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) regelt die steuerlichen Auswirkungen, die die Folgen der Restrukturierung eines Unternehmens sind. Das Ziel der Anwendung des UmwStG ist es, dass durch die Buchwertübertragung keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Dies deshalb, weil es sonst bei fehlenden Verlustvorträgen zu erheblichen Steuerzahlungen kommen kann. Es ist wichtig, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten, um steuerliche Risiken zu minimieren und eine rechtskonforme Übertragung durchzuführen, besonders bei der Besteuerung der stillen Reserven. Eine steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen nach dem UmwStG muss langfristig geplant werden. Eine Spaltung kann z. B. nach § 124 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) vorgenommen werden, um eine Gesamtrechtsnachfolge zu gewährleisten. Das UmwStG verlangt für eine steuerneutrale Übertragung jedoch einen Teilbetrieb, der meist noch gebildet werden muss.

Weitere Folgen des UmwStG können jedoch auch sogenannte Behaltefristen sein. Es geht darum, dass zeitliche Grenzen für die Weiterübertragung oder Entnahme für das übertragene Betriebsvermögen oder die für das übertragene Betriebsvermögen erhaltenen Anteile eingehalten werden müssen, damit nicht rückwirkend eine Aufdeckung stiller Reserven die Folge ist.

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Insbesondere bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens, das umgangssprachlich auch als Einzelfirma, Einzelbetrieb oder auch Ich-AG bezeichnet wird, in eine GmbH bieten sich verschiedene Methoden und Wege der Umwandlung. Jede einzelne Umwandlungsmethode ist mit Vor- und Nachteilen für den Einzelunternehmer bzw. den im Handelsregister eingetragenen Kaufmann (e.K.) verbunden. Leider gibt es nicht den einen goldenen Weg - auch hier müssen die Vorteile und Nachteile individuell gewichtet werden.

Grundsätzlich bieten sich in der Praxis folgende Möglichkeiten der Umwandlung:

Die beiden Methoden und deren wesentlichen Eigenheiten werden im Folgenden dargestellt.

  1. „Ausgliederung“ des Einzelunternehmens nach dem Umwandlungsgesetz

  2. „Einbringung“ des Einzelunternehmens im Wege der Sachgründung / Sachkapitalerhöhung

Die beiden Methoden und deren wesentlichen Eigenheiten werden im Folgenden dargestellt.

Ausgliederung - Umwandlung des in eine GmbH nach UmwG

Bei der „Ausgliederung“ des Einzelunternehmens nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) kann der Einzelunternehmer auf der Grundlage umwandlungsrechtlicher Regelungen sein Unternehmen in eine GmbH transformieren. In Betracht kommt hierfür eine sogenannte Ausgliederung (als Unterfall der Spaltung gemäß § 123 ff. UmwG). Unterschieden werden kann dabei zwischen (a) der Ausgliederung auf eine neu zu gründende GmbH und (b) der Ausgliederung auf eine bestehende GmbH.

Doch warum spricht man von „Ausgliederung“? Ausgliederung deshalb, weil, sehr vereinfacht gesprochen, der Einzelunternehmer sein Unternehmen aus seinem Vermögen auf eine andere Einheit, die GmbH, ausgliedert.

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist die Gründung einer solchen erforderlich, sofern keine bestehende GmbH vorhanden ist. Die Gründung einer GmbH kann durch eine:n oder mehrere Gesellschafter:innen erfolgen. Dazu müssen Sie einen Gesellschaftsvertrag abschließen und diesen notariell beurkunden lassen. Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 EUR betragen. Auf das vereinbarte Stammkapital der GmbH muss bei der Anmeldung der GmbH mindestens 12.500 EUR eingezahlt worden sein. Sie können auch Sacheinlagen (z. B. bisheriges Betriebsvermögen) zur Bereitstellung des Stammkapitals einbringen. Geschäftsanteile, die durch Sacheinlagen übernommen werden sollen, müssen Sie stets vollständig einbezahlen.

Seit 2008 besteht die Möglichkeit, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) gem. § 5 a GmbHG zu gründen. Die sogenannte „Mini-GmbH“ ist besonders für Existenzgründer:innen mit nur geringem Kapital geeignet, da sie theoretisch ab einem Euro Stammkapital gegründet werden kann. Bei der haftungsbeschränkten UG müssen Sie das Stammkapital vollständig leisten. Sacheinlagen sind bei der Gründung einer UG ausgeschlossen.

Die steuerrechtlichen Anforderungen für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH sind im § 20 UmwStG geregelt. Sie ist faktisch eine Sacheinlage des gesamten Betriebsvermögens des bisherigen Einzelunternehmens in die Kapitalgesellschaft. Dabei wird zwischen einer Einbringung bei der Neugründung der GmbH und einer Einbringung in eine bereits bestehende GmbH unterschieden.

Die Einbringung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH kann im Wege der Sachgründung erfolgen, bei der die Bereitstellung des notwendigen Stammkapitals durch die Übertragung des Betriebsvermögens erfolgt. Dafür muss das Betriebsvermögen zwingend mindestens den Wert des Stammkapitals abdecken. Für die Einbringung des Unternehmens im Rahmen einer Sachgründung ist die Erstellung eines Sachgründungsberichts nach § 5 Abs. 4 GmbHG und in der Regel ein Werthaltigkeitsnachweis erforderlich.

Eine zweite Variante ist die Einbringung des Einzelunternehmens als Aufgeld (sog. Agio) im Rahmen einer Bargründung der GmbH oder durch eine Kapitalerhöhung bei einer bestehenden GmbH. Bei dieser Variante sind Sachgründungsbericht und Werthaltigkeitsnachweis entbehrlich. Eine Kapitalerhöhung kann theoretisch bereits mit einem Euro vollzogen werden. Dafür müssen Sie einen Gesellschafterbeschluss fassen, der die Kapitalerhöhung betragsmäßig beziffert und die neuen Geschäftsanteile sowie den Gegenstand der Sacheinlage benennt. Ist das eingebrachte Einzelunternehmen mehr wert als die betragsmäßige Kapitalerhöhung oder das Agio, kann dieser Mehrwert in die Kapitalrücklage der GmbH eingestellt oder auch als ein Gesellschafterdarlehen ausgestaltet werden.

GmbH-Holding-Gründung leicht gemacht: Steuervorteile und Fallstricke

Typische Holding-Struktur

Steuerliche Vorteile von Holding-Strukturen

Eine Holding bietet viele Vorteile, insbesondere in Bezug auf die Minimierung der Steuerbelastung. Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen (z. B. GmbH-Anteile, die von der Holding gehalten werden) und laufende Ausschüttungen können steuerlich optimiert werden. Die Holding ermöglicht zudem die Reinvestition der steuerbegünstigt erwirtschafteten Gewinne auf ihrer Ebene, was als „Spardoseneffekt“ bezeichnet wird. Ferner kann ein positiver und negativer Ergebnisausgleich innerhalb der Unternehmensgruppe erfolgen.

Vorteile beim Verkauf von Beteiligungen:

Besonders vorteilhaft ist die steuerliche Behandlung beim Verkauf von Beteiligungen. Veräußerungsgewinne sind zu 95 % steuerfrei bei der Körperschaftsteuer (KSt) und der Gewerbesteuer (GewSt). Dies führt zu einer Steuerbelastung von nur 1,5 %. Der Veräußerungsgewinn kann reinvestiert werden, während bei einem privaten Verkauf eine Steuerbelastung von mehr als 25 % angefallen wäre.

Vorteile für laufende Gewinnausschüttungen:

Auch bei laufenden Gewinnausschüttungen bietet die Holding-Struktur erhebliche Vorteile. So sind bei einer Beteiligung von über 10 % Gewinnausschüttungen KSt-frei und bei über 15 % auch GewSt-frei. Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nur zu 95 %, sodass es bei einer geringen Steuerbelastung von 1,5 % auf Gewinnausschüttungen verbleibt.

Die Holding ermöglicht zudem die Verwaltung des Vermögens getrennt vom Risikobereich der operativen Gesellschaft. Ergebnisabführungsverträge sind möglich und Beteiligungserwerbe können über steuerfreie Gewinnausschüttungen besser refinanziert werden.

Allerdings muss die Beteiligung zum Beginn des Jahres vorgelegen haben, damit die gewerbesteuerliche Ausschüttung steuerfrei bleibt, was somit eine Wartezeit vor der Vornahme der ersten Gewinnausschüttung erfordert.

Gründung einer Holding-Struktur

Gründung Holding - bisher bestand ein Einzelunternehmen

Um eine Holding-Struktur zu gründen, muss ein Einzelunternehmen in eine GmbH/UG überführt werden. Dabei ist es wichtig, das Einzelunternehmen nicht einfach abzumelden und neu bei der GmbH anzumelden. Stattdessen erfolgt die Einbringung nach § 20 UmwStG über einen Notar, der die GmbH gründet und im Notarvertrag aufnimmt, dass das Einzelunternehmen bei der Gründung eingebracht wird.

Bei einer bestehenden GmbH muss eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden, da die Einbringung im Gegenzug für neue Geschäftsanteile an der GmbH erfolgen muss. Es ist eine siebenjährige Sperrfrist zu beachten. Wenn die auf die Holdinggesellschaft übertragene GmbH innerhalb dieser Sperrfrist verkauft wird, muss ein Einbringungsgewinn nach § 22 UmwStG besteuert werden. Damit kann der Verkauf nicht vollständig steuerfrei auf Ebene der Holding erfolgen.

Mit jedem verstrichenen Jahr, bevor der Verkauf durch die Holding erfolgt, verringert sich die Steuerbelastung wegen der Sperrfristverletzung.

Gründung Holding - eine Kapitalgesellschaft war schon gegeben
Weniger als 50 % der Stimmrechte werden gehalten werden

Diese führt außerhalb des Umwandlungssteuergesetzes zu einer Steuerbelastung (§ 17 Abs. 1 S. 2 EStG: „Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.“). Aus diesem Grund muss Ziel sein, dass die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG vermieden wird.

Qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG

Eine steuerfreie Errichtung einer Holdingstruktur (steuerneutraler Anteilstausch) erfolgt nur, wenn ein qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Holding-GmbH nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH hält.

Der Anteilstausch nach § 21 UmwStG ermöglicht die steuerneutrale Errichtung einer Holding-Struktur. Neue Geschäftsanteile müssen bei der Gründung der Holding-Gesellschaft geschaffen werden. Das erfolgt z. B. bei der Neugründung einer Gesellschaft. Bei einer bestehenden GmbH genügt eine Kapitalerhöhung um den gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbetrag (z.B. 1 EUR).

Steuerliche Optimierung bei der Übertragung von Privatvermögen

Grundlagen zu Schenkung und Erbschaft

Eine Privatvermögensübertragung ist die Übertragung von steuerlichem Privatvermögen in Form von beweglichen und unbeweglichen Vermögen, z. B. Grundstücke, Schmuck und Aktien, auf die nächste oder folgende Generation. Dabei unterscheidet man zwischen einer vollentgeltlichen, teilentgeltlichen und einer unentgeltlichen Übertragung. Diese Formen der Übertragung haben unterschiedliche steuerliche Auswirkungen für den Abgebenden und den Erwerber des Vermögensgegenstandes.

Trifft der Erblasser keine eigene Vermächtnisregelung, greift die gesetzliche Erbfolge, gemäß § 1924 ff. BGB. Dabei geht das Erbvermögen auf eine oder mehrere Erben über. Sind mehrere Personen erbberechtigt, ergeben sich, aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, neben den steuerlichen auch zivilrechtliche Auswirkungen für die Erben. Die gleichberechtigten Erben bilden als Gesamtrechtsnachfolger eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam über das Erbe verfügen. Diese Erbengemeinschaften bleiben bis zur Erbauseinandersetzung bestehen.

Steuerliche Auswirkungen einer vollentgeltlichen Übertragung

​Bei der vollentgeltlichen Übertragung veräußert der spätere Erblasser Teile seines Privatvermögens an die späteren Erben. Vollentgeltliche Übertragungen sind Rechtsgeschäfte wie unter fremden Dritten. Daraus folgt, dass der Wert der Gegenleistung dem gemeinen Wert des Veräußerungsgegenstandes entspricht.

Ertragsteuerliche Auswirkungen für den Übertragenden

Die entgeltliche Übertragung des Privatvermögens ist einer Veräußerung gleichzusetzen. Eine solche Veräußerung von Privatvermögen unterliegt, nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 (1) EStG, der Einkommensteuer. Das Gesetz unterscheidet Privatvermögen in Grundvermögen, gemäß § 23 (1) S. 1 Nr. 1 EStG, und sonstiges Vermögen, nach § 23 (1) S. 1 Nr. 2 EStG. Zum Grundvermögen gehören Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile bzw. Wohnungen (§ 23 (1) S. 1 Nr. 1 EStG). Bei der Besteuerung bleiben Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile außer Ansatz, wenn zwischen ihrer Anschaffung und der Veräußerung ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt. Grundvermögen, das der Steuerpflichtige im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzt, bleibt von der Zehnjahresfrist unberührt und unterliegt ebenfalls nicht der Einkommensteuer. Zu diesem Grundvermögen zählen auch Grundstücke, die der Steuerpflichtige mit einem Gebäude bebaut hat und dann selbst nutzt.

Das sonstige Privatvermögen unterliegt, nach § 23 (1) S. 1 Nr. 2 EStG, der Einkommensteuer, wenn zwischen dem Erwerb und der Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Zu diesen Gegenständen zählen Möbel, Teppiche und Elektrogeräte.

Grunderwerbsteuerliche Auswirkungen für den Übernehmenden

Die entgeltliche Übertragung eines Grundstücks ist einem Grundstückskauf gleichzusetzen. Ein Grundstückskauf ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Verkäufer und Käufer. Dieses Rechtsgeschäft, begründet durch notariellen Kaufvertrag und Eintragung ins Grundbuch, ist ein Verpflichtungsgeschäft zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen, und der Käufer muss den vertraglich vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zahlen. Ein solches Verpflichtungsgeschäft unterliegt, nach § 1 (1) Nr. 1 GrEStG, der Grunderwerbsteuer. Des Weiteren unterliegen, nach § 2 (1) GrEStG, auch die Veräußerungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und Eigentumswohnungen der Grunderwerbsteuer, wenn sie fest mit dem Grund und Boden verbunden sind.

Erbschaftsteuerliche Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung

Eine unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge ist eine Schenkung, gemäß § 1 (1) Nr. 2 ErbStG. Hierbei handelt es sich um eine freigebige Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten nach § 7 (1) Nr. 1 ErbStG. Diese Zuwendung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn sie zum Schenkungszeitpunkt der unbeschränkten oder der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt

Unsere Leistungen im Bereich der Umstrukturierung

  1. Rechts­form­wahl

  2. Ge­stal­tung von Unternehmensreorganisation

  3. Op­ti­mie­rung der Kon­zern­steu­er­quote

  4. Un­ter­neh­mens­nach­folge

  5. Be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung

  6. Struk­tu­rierte Fi­nanz­pla­nung

KONTAKTDATEN

Telefon:

06221 /

Email:

info@bloomfeld.gmbh

Address:

Obere Neckarstraße 10

69117 Heidelberg

KANZLEIKONTAKT

FOLGEN SIE UNS