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Einkommensteuer

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BFH: Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften – X R 28/21

Einleitung

Mit Urteil vom 04. April 2025 (Az. X R 28/21) hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien freiberuflichen Auslandseinkünften aus den Niederlanden zu behandeln sind. Die Entscheidung betrifft insbesondere Grenzgänger, digital arbeitende Selbstständige und im Ausland tätige Freiberufler mit Wohnsitz in Deutschland.

Das ergänzende BMF-Schreiben vom 03. April 2025 konkretisiert die Umsetzung durch die Finanzverwaltung – mit Auswirkungen auf viele Einkommensteuerveranlagungen ab 2024.Mit Urteil vom 14. April 2025 (Az. VI R 7/22) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Fahrtkosten eines nicht erwerbstätigen Teilzeitstudierenden zwischen Wohnung und Studienort nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Das Urteil betrifft viele Studierende und Eltern, die hoffen, Studienkosten steuerlich geltend machen zu können – es bringt allerdings klare Grenzen.

Kernaussage des BFH (X R 28/21):

  1. Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (hier: freiberufliche Tätigkeit in den Niederlanden), können den Abzug von Vorsorgeaufwendungen beeinflussen.

  2. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erlaubt den Sonderausgabenabzug nur insoweit, als die entsprechenden Einnahmen steuerpflichtig sind.

  3. Ein vollständiger Abzug von z. B. Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig, wenn die Einnahmen steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

BMF-Schreiben vom 03.04.2025 – Klarstellung für die Praxis:

  1. Bei freiberuflicher Tätigkeit im EU-Ausland mit steuerfreien Einnahmen nach Art. 7 DBA ist der Sonderausgabenabzug anteilig zu kürzen.

  2. Die Kürzung erfolgt nach dem Verhältnis steuerpflichtiger zu steuerfreier Einnahmen (Bagatellgrenzen ausgeschlossen).

  3. Anlage Vorsorgeaufwand ist entsprechend anzupassen, eine Aufschlüsselung durch den Steuerpflichtigen ist erforderlich.Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (hier: freiberufliche Tätigkeit in den Niederlanden), können den Abzug von Vorsorgeaufwendungen beeinflussen.

  4. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erlaubt den Sonderausgabenabzug nur insoweit, als die entsprechenden Einnahmen steuerpflichtig sind.

  5. Ein vollständiger Abzug von z. B. Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig, wenn die Einnahmen steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Was bedeutet das für Ihre Steuererklärung?

  1. Bei Auslandstätigkeit mit Steuerfreistellung (z. B. Niederlande, Belgien, Luxemburg, Schweiz) müssen Vorsorgeaufwendungen gesondert betrachtet werden.

  2. Auch wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, reduziert sich der steuerlich abziehbare Anteil Ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen.

  3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) ändert nichts an der Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen.

Fazit:

Das Urteil und das BMF-Schreiben machen deutlich: Steuerfreier Auslandserwerb mindert die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Wer im EU-Ausland tätig ist und in Deutschland versichert bleibt, sollte die steuerliche Auswirkung genau prüfen – insbesondere bei der Einkommensteuerveranlagung und dem Sonderausgabenabzug


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