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Umstrukturierung

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Keine Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung – BFH v. 12.05.2025, IV R 6/21

Einleitung

Bei der steuerlichen Behandlung von Verschmelzungen ist häufig unklar, ob eine Ergebniskonsolidierung im Jahr der Umwandlung noch zulässig oder geboten ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2025 (Az. IV R 6/21) klargestellt, dass im Jahr der Verschmelzung keine Ergebniskonsolidierung mehr vorgenommen werden kann. Dies hat weitreichende Folgen für Unternehmensgruppen, die Umstrukturierungen steuerneutral gestalten wollen.

Aussage des BFH:

  1. Im Jahr der Verschmelzung findet keine Ergebniskonsolidierung mehr statt, da die Voraussetzungen für eine konsolidierungsfähige Organschaft nicht mehr erfüllt sind.

  2. Insbesondere fehlt es an einem vollständigen Wirtschaftsjahr, in dem die finanzielle Eingliederung durchgehend besteht.

  3. Eine (teilweise) Ergebniszurechnung im Rahmen der Organschaft ist nicht zulässig, wenn die Verschmelzung während des Wirtschaftsjahres erfolgt.

Praxisfolgen & Gestaltungshinweise:

Das Finanzgericht gab dem Kläger teilweise recht:

  1. Bei geplanten Verschmelzungen innerhalb einer Organschaft ist zu beachten, dass das letzte konsolidierungsfähige Jahr das Vorjahr der Verschmelzung ist.

  2. Unternehmen sollten daher überlegen, ob eine Ergebnisverrechnung noch vor der Umwandlung stattfinden kann (z. B. durch Verschiebung der Maßnahme auf das Folgejahr).

  3. Wichtig: Die steuerliche Unwirksamkeit der Ergebniskonsolidierung kann zu unerwarteter Steuerbelastung führen – insbesondere bei Gewinn-/Verlustverrechnungen innerhalb des Konzerns.

Beratung durch unsere Kanzlei

Wir prüfen für Sie:

  1. Ob Ihre geplante Umstrukturierung zur Ergebnisverlagerung innerhalb eines Organkreises führt,

  2. die Sie Verschmelzungen optimal terminieren,

  3. und welche Maßnahmen steuerlich neutral vorbereitet werden können.

    Fragen Sie uns rechtzeitig – vor der notariellen Umsetzung.

Fazit:

Das BFH-Urteil stellt klar: Im Jahr der Verschmelzung ist eine Ergebniskonsolidierung ausgeschlossen. Unternehmen müssen ihre Umstrukturierungsmaßnahmen daher zeitlich und steuerlich präzise planen, um ungewollte Steuerfolgen zu vermeiden.


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