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Mit Urteil vom 20. Oktober 2022 (Az. 4 K 1287/20) hat das Finanzgericht Nürnberg eine praxisrelevante Entscheidung für Geschäftsführer einer GmbH getroffen: Übernimmt der Geschäftsführer (GGF) auf Grundlage eines Haftungsbescheides Steuerschulden der Gesellschaft, können die Zahlungen als Werbungskosten geltend gemacht werden – sofern ein unmittelbarer beruflicher Zusammenhang besteht.
Im entschiedenen Fall hatte der GGF Steuerschulden der GmbH – konkret Umsatzsteuerschulden – aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 69 AO beglichen. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an, da es sich um eine vermeintlich „private“ Haftungsübernahme gehandelt habe.
Das Finanzgericht sah dies anders:
Die Haftung beruhte auf einer Pflichtverletzung im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit, sodass die Zahlung der Steuerschuld durchaus mit der beruflichen Sphäre des GGF verknüpft sei. Entscheidend sei, dass die Pflichtverletzung aus der Ausübung der Geschäftsführerfunktion resultiert – etwa durch Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Meldefristen..
Das Urteil stärkt die Position von Geschäftsführern, die im Rahmen ihrer Organstellung in Anspruch genommen werden. Es unterstreicht, dass Aufwendungen infolge einer beruflich veranlassten Haftung – auch wenn diese privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich begründet ist – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Allerdings gilt dies nicht pauschal: Voraussetzung ist stets ein objektiver und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit. Wird dieser Zusammenhang nachgewiesen, steht einem Werbungskostenabzug grundsätzlich nichts im Wege – selbst wenn die Zahlungen auf privatem Vermögen geleistet werden.
Die Entscheidung des FG Nürnberg zeigt:
Geschäftsführer haften nicht nur mit ihrem privaten Vermögen – sie können daraus entstehende Zahlungen aber auch steuerlich geltend machen, sofern sie in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind.
Für betroffene GGF lohnt sich eine genaue Prüfung von Haftungsfällen und die sorgfältige Dokumentation des Zusammenhangs zur beruflichen Tätigkeit. Im Zweifel sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden, um den Werbungskostenabzug wirksam zu sichern.
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