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BFH, Urteil vom 25. September 2024 – II R 49/22


Einleitung

Die Bewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Schenkungsteuer stellt regelmäßig eine Herausforderung dar. Insbesondere die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten und die Anwendung von pauschalen Abschlägen, wie dem sogenannten Holdingabschlag, sind in der Praxis umstritten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25. September 2024 (Az. II R 49/22) hierzu wichtige Klarstellungen

Kernaussage des BMF-Schreibens

Der BFH entschied, dass der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft nur dann aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, wenn diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt sind. Zudem ist ein pauschaler Holdingabschlag bei der Bewertung nicht zulässig, wenn er nicht auf der konkreten Beschaffenheit des Wirtschaftsguts beruht. Im konkreten Fall hatte ein Vater seinen Kindern Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft geschenkt. Die Gesellschaft hatte den Wert der Anteile auf Basis von über 60 Verkäufen innerhalb der Familie ermittelt und dabei einen pauschalen Abschlag von 20 % vorgenommen. Das Finanzamt erkannte diesen Abschlag nicht an, und der BFH bestätigte diese Auffassung.

Steuerliche Würdigung

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuer:

  1. Ableitung des gemeinen Werts: Verkäufe innerhalb der Familie oder unter Bedingungen, die nicht dem freien Markt entsprechen, können nicht als Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts herangezogen werden. Es muss sich um Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handeln, bei denen Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen. :

  2. Ein pauschaler Abschlag, der nicht auf objektiven und konkreten Merkmalen des Bewertungsobjekts basiert, ist unzulässig.

  3. Abschläge müssen spezifisch, begründet und nachvollziehbar sein.

  4. Substanzwert als Untergrenze: Der Substanzwert darf nicht unterschritten werden, es sei denn, es liegen Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vor, die einen niedrigeren Wert rechtfertigen.

    Das Urteil betont die Bedeutung einer sorgfältigen und objektiven Bewertungspraxis und stellt klar, dass interne Regelungen oder familiäre Vereinbarungen nicht automatisch zu steuerlich anerkannten Bewertungsabschlägen führen.

Fazit:

Der BFH schafft mit diesem Urteil Klarheit hinsichtlich der Bewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für steuerliche Zwecke. Insbesondere wird die Anwendung pauschaler Abschläge ohne spezifische Begründung ausgeschlossen. Für Steuerberater und Unternehmensnachfolger bedeutet dies, dass bei der Bewertung von Anteilen eine detaillierte und objektive Analyse erforderlich ist, um steuerliche Anerkennung zu finden.

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