Willkommen bei Bloomfeld Steuerberatungs GmbH - Ihre Steuerberater in Heidelberg
Steuerliche Spezialgebiete
Here's what you get:
Persönliche und individuelle Beratung
Digitale Lösungen für mehr Effizienz
Ganzheitliche steuerliche Betreuung
Proaktive Informationen und Updates
Die steuerliche Beratung in spezialisierten Themenbereichen erfordert weit mehr als Standardlösungen. Unsere Kanzlei vereint tiefgehendes Fachwissen mit langjähriger Erfahrung in besonders anspruchsvollen Feldern des Steuerrechts. Im Fokus stehen dabei drei zentrale Schwerpunkte: die Nachfolgeberatung, das internationale Steuerrecht sowie die Umstrukturierung von Privat- und Unternehmensvermögen.
Gerade in der Nachfolgeberatung ist eine individuelle Planung essenziell, um Vermögenswerte steueroptimal auf die nächste Generation zu übertragen. Wir entwickeln maßgeschneiderte Konzepte, die sowohl private als auch unternehmerische Interessen berücksichtigen – mit dem Ziel, steuerliche Belastungen zu vermeiden und den Generationenwechsel rechtssicher zu gestalten.
Im Bereich der Umstrukturierung analysieren wir bestehende Vermögens- und Beteiligungsstrukturen und zeigen Optimierungspotenziale auf, um Liquidität zu sichern, Steuerlasten zu senken und strategische Ziele effizient umzusetzen – sei es durch Umwandlungen, Holdingstrukturen oder Vermögensübertragungen.
Das internationale Steuerrecht gewinnt in einer globalisierten Wirtschaft zunehmend an Bedeutung. Ob bei grenzüberschreitenden Investitionen, der Vermeidung von Doppelbesteuerung oder der Anwendung von DBA-Regelungen – wir bieten verlässliche Lösungen für komplexe internationale Sachverhalte und sorgen für eine gesetzeskonforme und zugleich wirtschaftlich sinnvolle Gestaltung.
Unser Anspruch ist es, Sie nicht nur steuerlich zu entlasten, sondern aktiv zur strategischen Weiterentwicklung Ihrer Vermögens- oder Unternehmensstruktur beizutragen. Dabei setzen wir auf eine enge persönliche Zusammenarbeit, höchste fachliche Präzision und den Einsatz moderner digitaler Werkzeuge.
Eine Kanzlei mit klar definierten steuerlichen Beratungsschwerpunkten profitiert von deutlich effizienteren Arbeitsprozessen – sowohl intern als auch in der Mandatsbearbeitung. Die Spezialisierung auf zentrale Themenfelder wie die Nachfolgeberatung, das internationale Steuerrecht sowie die Umstrukturierung von Privat- und Unternehmensvermögen reduziert den Schulungsaufwand, fördert die fachliche Tiefe und steigert die Beratungsqualität nachhaltig.
In einem spezialisierten Umfeld müssen sich Berater nicht durchgehend in neue Rechtsgebiete einarbeiten. Stattdessen bauen sie auf fundiertem Fachwissen, langjähriger Erfahrung und bewährten Best-Practice-Lösungen auf. Dies führt zu verkürzten Einarbeitungszeiten, höherer Effizienz und gleichzeitig zu einer gezielten
Weiterbildungskultur innerhalb der Kanzlei.
Auch rechtliche Rahmenbedingungen verändern sich kontinuierlich:
Im Erbschaftsteuerrecht wirken sich neue Bewertungsansätze direkt auf die Gestaltung von Unternehmensnachfolgen aus.
Im internationalen Steuerrecht stellen die OECD-Vorgaben zur Bekämpfung von Steuervermeidung (BEPS-Initiative) neue Anforderungen an die grenzüberschreitende Gewinnermittlung.
Im Umwandlungssteuerrecht eröffnen geänderte Vorschriften neue steuerliche Fördermöglichkeiten bei Reorganisationen.
Die konsequente Spezialisierung schafft hier eine strukturierte Routine bei der Umsetzung komplexer steuerlicher Aufgaben – fehlerfrei, effizient und nachvollziehbar. Die Standardisierung interner Abläufe wird durch den Einsatz digitaler Kanzleiprozesse zusätzlich unterstützt.
Fazit: Die klare Fokussierung auf ausgewählte steuerliche Spezialgebiete stärkt nicht nur die fachliche Kompetenz, sondern wirkt sich direkt auf die Optimierung der Kanzleiorganisation, die Zufriedenheit der Mandanten und die Wettbewerbsfähigkeit am Markt aus.
Die gezielte Steueroptimierung ist ein zentrales Element unserer spezialisierten Beratungsleistungen. Unsere vertiefte Expertise in den Bereichen Nachfolgeberatung, internationales Steuerrecht sowie der Umstrukturierung von Privat- und Betriebsvermögen ermöglicht es, individuelle Strategien zu entwickeln, die steuerliche Belastungen reduzieren, rechtlich sicher umsetzbar sind und zugleich langfristige Planungssicherheit bieten.
In einem zunehmend komplexen steuerlichen Umfeld ist es entscheidend, alle Maßnahmen vorausschauend und gesetzeskonform zu gestalten – national wie international. Durch regelmäßige Analysen der Steuergesetzgebung sowie eine enge Begleitung unserer Mandanten gewährleisten wir eine kontinuierliche Anpassung an rechtliche Änderungen und Marktveränderungen.
Wir entwickeln maßgeschneiderte Konzepte für die steueroptimierte Unternehmensnachfolge – z. B. durch frühzeitige Übertragungen unter Ausnutzung der Erbschaftssteuerfreibeträge, durch Vorweggenommene Erbfolgen , Nießbrauchgestaltungen oder Familiengesellschaften.
Beispiel:
Ein mittelständischer Unternehmer überträgt sukzessive Anteile an seine Kinder unter Nießbrauchvorbehalt. Die laufenden Einkünfte sichern den Lebensstandard, während die Übertragung steuerneutral bleibt. Gleichzeitig wird die Unternehmensnachfolge langfristig gesichert.
Internationales Steuerrecht: Doppelbesteuerung vermeiden
Wir begleiten Mandanten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, strukturieren internationale Aktivitäten
DBA-konform (Doppelbesteuerungsabkommen) und beraten zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung.
Beispiel:
Ein Mandant mit Wohnsitzverlagerung in die Schweiz wird so beraten, dass seine Beteiligungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft steuerneutral in eine ausländische Holding eingebracht werden. Durch geschickte Vertragsgestaltung und Nutzung des DBA Deutschland–Schweiz wird eine Wegzugsbesteuerung vermieden.
Wir analysieren bestehende Strukturen und zeigen Möglichkeiten zur steuerneutralen Umwandlung auf – z. B. durch Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung gemäß Umwandlungssteuergesetz.
Beispiel:
Ein Einzelunternehmen wird in eine GmbH eingebracht, um die Haftung zu begrenzen und neue Investoren zu gewinnen. Die Einbringung erfolgt mit Rückwirkung und unter Nutzung der § 20 UmwStG-Regelung, sodass eine sofortige Besteuerung ausgelöst wird.
Digitale Tools & Dokumentation
Durch den Einsatz digitaler Steuerstrategien, moderner Softwarelösungen und automatisierter Reportings gewährleisten wir eine lückenlose Dokumentation und maximale Transparenz – sowohl gegenüber der Finanzverwaltung als auch gegenüber Investoren und Gesellschaftern.
Fazit: Unsere spezialisierte Steuerberatung verknüpft strategische Gestaltung, rechtliche Sicherheit und digitale Umsetzung. So schaffen wir nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch wirtschaftliche Klarheit – national wie international.
Jeder Mandant, jede Vermögensstruktur und jedes Unternehmen bringt ganz eigene steuerliche Herausforderungen mit sich. Unsere spezialisierte Beratung in den Bereichen Nachfolgeregelung, internationales Steuerrecht und Umstrukturierung von Privat- und Unternehmensvermögen erlaubt es uns, exakt zugeschnittene Lösungen zu entwickeln – rechtlich fundiert, steuerlich optimiert und stets am individuellen Bedarf ausgerichtet.
In einem zunehmend komplexen und sich ständig verändernden steuerlichen Umfeld ist es unerlässlich, Beratungsansätze dynamisch weiterzuentwickeln. Dabei orientieren wir uns nicht an Standardmodellen, sondern analysieren sorgfältig die jeweilige Ausgangssituation, die persönlichen Ziele und die gesetzlichen Rahmenbedingungen. So entstehen maßgeschneiderte Steuerstrategien, die den Unterschied machen.
Durch gezielte Gestaltungen wie vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauchmodelle oder die Bildung von Familiengesellschaften lassen sich Erbschaftsteuerbelastungen signifikant senken. Gleichzeitig sichern wir dabei den Erhalt von Unternehmenswerten und die Liquidität der übergebenden Generation.
Mit der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), der richtigen Verteilung von Betriebsstättenfunktionen und der Einhaltung internationaler Dokumentationspflichten vermeiden wir Doppelbesteuerungen und schaffen verlässliche Rahmenbedingungen für internationale Mandanten.
Ob Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, Formwechsel oder Holdingstruktur: Wir beraten zur steuerneutralen Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz, identifizieren Fördermöglichkeiten und begleiten die Umstrukturierung rechtssicher bis zur Umsetzung – auch im Zusammenspiel mit digitalen Tools und automatisierten Prozessen.
Unser integrativer Beratungsansatz kombiniert fachliche Tiefe, technologische Unterstützung und strategisches Denken. Durch frühzeitige Strukturierungen, lückenlose Dokumentation und die konsequente Ausrichtung an aktuellen Entwicklungen verschaffen wir unseren Mandanten einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil – ob im privaten Vermögensaufbau, bei grenzüberschreitenden Aktivitäten oder innerhalb wachsender Unternehmensgruppen.
Die steuerliche Gesetzgebung befindet sich in einem kontinuierlichen Wandel – Reformen, neue Vorschriften und internationale Regulierungen wie BEPS, DAC6 oder nationale Änderungen im Erbschaft- und Umwandlungssteuerrecht beeinflussen die steuerliche Gestaltung maßgeblich. Unsere Spezialisierung in der Nachfolgeberatung, im internationalen Steuerrecht sowie bei der Umstrukturierung von Privat- und Unternehmensvermögen befähigt uns, auf diese Entwicklungen schnell, gezielt und mandantenspezifisch zu reagieren.
Unsere Mandanten profitieren davon, dass wir steuerliche Gesetzesänderungen frühzeitig erkennen, laufend bewerten und unmittelbar in die strategische und operative Beratung integrieren. Durch ein systematisches Gesetzesmonitoring, regelmäßige Fortbildung und enge fachliche Vernetzung reagieren wir nicht nur schnell, sondern oft proaktiv – lange bevor neue Regelungen ihre Wirkung entfalten.
Neue Bewertungsansätze im Erbschaftsteuerrecht (z. B. Änderungen bei der Unternehmensbewertung nach BewG) haben unmittelbare Auswirkungen auf geplante Übertragungen. Durch frühzeitige Bewertung und strategische Anpassung können wir Steuerbelastungen vermeiden, ohne den Generationswechsel zu gefährden.
Die internationale Steuerlandschaft wird durch laufende Reformen – etwa durch die OECD-Maßnahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) – immer komplexer. Wir stellen sicher, dass unsere Mandanten den neuen Dokumentationspflichten (z. B. Verrechnungspreisdokumentation) nachkommen und keine Steuerrisiken durch Nichtanpassung entstehen
Durch neue Förderinstrumente oder Änderungen im Umwandlungssteuerrecht ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten – beispielsweise bei der Einbringung von Vermögen in Kapitalgesellschaften. Eine zeitnahe Anpassung der Struktur verhindert steuerliche Nachteile und kann Gestaltungsspielräume effizient nutzen.
Digitale Tools und automatisierte Prozesse unterstützen uns dabei, Änderungen effizient in der laufenden Steuerplanung, der Deklaration und in der Vertragsgestaltung umzusetzen – transparent, dokumentiert und rechtssicher.
Fazit: Unsere schnelle Reaktionsfähigkeit auf gesetzliche Änderungen ist kein Zufall, sondern das Ergebnis gezielter Spezialisierung, konsequenter Weiterbildung und digital unterstützter Kanzleiprozesse. So bleiben unsere Mandanten auch bei dynamischen Steuerrechtsänderungen jederzeit auf der sicheren Seite.
Steuerberatung ist vielseitig – unsere Schwerpunkte sind klar definiert.
Im Bereich der steuerlichen Spezialgebiete bieten wir Ihnen fundierte Expertise in drei zentralen Feldern: Nachfolgeberatung, internationales Steuerrecht und die Umstrukturierung von Privat- und Unternehmensvermögen. Diese Themen erfordern nicht nur Erfahrung, sondern auch strategisches Denken, aktuelle Gesetzeskenntnisse und individuelle Lösungen.
Nachfolgend erhalten Sie einen strukturierten Überblick über unsere Beratungsschwerpunkte – praxisnah, lösungsorientiert und auf Ihre unternehmerischen und privaten Ziele abgestimmt.
Umstrukturierung
Nachfolgeberatung
Internationales Steuerrecht
Ihr Vorteil: digitale Prozesse, persönliche Beratung, klare Strategien. Unsere spezialisierten Beratungsleistungen sind vollständig in unsere digitale Kanzleistruktur eingebettet. Über unser sicheres Mandantenportal haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Unterlagen, können Dokumente hochladen oder Informationen bereitstellen – ganz ohne Medienbruch. Wir arbeiten auf einer gemeinsamen Plattform, effizient und transparent.
Ob Unternehmensnachfolge, internationale Struktur oder Vermögensumwandlung: Wir nehmen uns Zeit, denken mit und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine steuerlich tragfähige Lösung.
Ein Kanzleiwechsel ist bei uns einfach und gut organisiert. Wir übernehmen die Kommunikation mit Ihrem bisherigen Berater und sorgen für einen reibungslosen Übergang.
Lernen Sie uns kennen – in einem unverbindlichen Erstgespräch.
In einem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall war eine Frau in einem Steuerbüro vom 1.4.2014 bis zum 30.6.2020 als Buchhalterin tätig. Ende 2017 schlossen sie und ihr Arbeitgeber einen Fortbildungsvertrag mit u.a. folgendem Inhalt: Die Arbeitnehmerin nimmt in der Zeit vom 1.8.2017 bis 31.3.2019 an Fortbildungsmaßnahmen (Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2018/2019) teil, die auf den Erwerb des Berufsexamens Steuerberater vorbereiten. Die Förderung soll insgesamt bis zu 10.000 € betragen. Das in Anspruch genommene Förderbudget sollte u.a. zurückzuzahlen sein, wenn die Angestellte das Examen wiederholt nicht ablegt. Sie trat weder 2018 noch 2019 und 2020 zum Examen an und kündigte mit Schreiben vom 14.5.2020 das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2020. Der Arbeitgeber verlangte die Rückzahlung der ausgelegten Fortbildungskosten.
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er die Fortbildung nicht beendet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Es müssen jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.
Die Rückzahlungspflicht sollte unabhängig von den Gründen, aus denen der Arbeitnehmer die Eigenkündigung ausspricht, eintreten. Die Vereinbarung sah damit auch eine Rückzahlung in Fällen vor, in denen der Arbeitnehmer das Examen deshalb wiederholt nicht ablegt, weil ihm die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines arbeitgeberseitigen Fehlverhaltens nicht mehr zumutbar ist und er es deshalb beendete. Es ist unangemessen, dem Arbeitnehmer auch für diesen Fall eine Rückzahlungsverpflichtung aufzuerlegen.
Die BAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung der ausgelegten Fortbildungskosten hatte. Sie benachteiligte den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und war damit unwirksam.