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Abgabenordnung
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 4. September 2023 (Az. VI B 21/23) klargestellt, dass die unzutreffende Annahme von notwendigem Betriebsvermögen durch das Finanzamt für den Steuerpflichtigen keine Beschwer darstellt, sofern sich daraus keine steuerlich nachteiligen Folgen ergeben. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Frage, ob die Einordnung eines Wirtschaftsguts als Betriebs- statt Privatvermögen anfechtbar ist – auch dann, wenn die Bewertung aus Sicht des Steuerpflichtigen unzutreffend erscheint.
Im Beschlussfall hatte das Finanzamt ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige dem Privatvermögen zugeordnet hatte, als notwendiges Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs klassifiziert. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass die Bewertung unzutreffend sei, und legte hiergegen Rechtsmittel ein.
Der BFH wies den Antrag auf Zulassung der Revision jedoch zurück und stellte klar, dass keine Beschwer im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliege. Solange die Einordnung als Betriebsvermögen nicht zu steuerlichen Nachteilen führt, besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Korrektur der Zuordnung
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Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass nicht jede vermeintlich unzutreffende Maßnahme des Finanzamts automatisch einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine konkrete Beschwer – also eine steuerliche Belastung – entstanden ist.
Wird ein Wirtschaftsgut zu Unrecht dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet, aber keine steuerlichen Auswirkungen (z. B. höhere Besteuerung, Versagung von Freibeträgen, Verlust von Werbungskostenabzug) ausgelöst, ist der Steuerpflichtige nicht beschwert und damit nicht klagebefugt.
Diese Rechtsprechung ist insbesondere für Steuerpflichtige von Bedeutung, die mit dem Finanzamt über die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen streiten, ohne dass die konkrete Steuerlast betroffen ist.
Der BFH stellt mit seinem Beschluss vom 4.9.2023 klar: Nicht jede unzutreffende Bewertung durch das Finanzamt ist rechtlich anfechtbar. Eine solche Einordnung ist nur dann mit Erfolg angreifbar, wenn sie steuerliche Nachteile mit sich bringt.
Für Steuerpflichtige gilt daher: Die bloße Abweichung in der Bewertung ist nicht ausreichend, um eine gerichtliche Überprüfung zu erzwingen. Nur wenn eine wirtschaftliche Belastung oder steuerliche Schlechterstellung erfolgt, liegt eine echte „Beschwer“ im Sinne der Finanzgerichtsordnung vor.
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