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Kein Betriebsausgabenabzug für Zahlungen zur Erlangung eines Studienplatzes
BFH, Urteil vom 16.03.2021 – X R 37/19

Einleitung

Immer wieder versuchen Steuerpflichtige, Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen. Im konkreten Fall zahlte ein Steuerpflichtiger einen hohen Geldbetrag an einen Dritten, um einen Studienplatz für ein Medizinstudium zu erhalten. Er wollte diese Zahlung als Betriebsausgabe im Rahmen seiner freiberuflichen Einkünfte (Arztpraxis) abziehen. Der BFH stellte klar: Kein Abzug möglich, da kein hinreichend konkreter beruflicher Zusammenhang besteht.

Kernaussage des BFH

Zahlungen an Dritte zur Erlangung eines Studienplatzes – insbesondere wenn sie außerhalb eines klar geregelten Vergabeverfahrens erfolgen – sind nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Sie sind vielmehr privat veranlasst, da sie primär dem Erwerb einer allgemeinen Qualifikation (hier: Zugang zum Studium) dienen.

Steuerliche Würdigung

  1. Kein Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG, da die Zahlung nicht durch den Betrieb veranlasst war.

  2. Kein Werbungskostenabzug nach § 9 EStG, da das Studium noch nicht in einem konkreten Dienstverhältnis oder Beruf eingebettet war.

  3. Die Zahlung diente einem privaten Lebensbereich (Erstausbildung) – vergleichbar mit Studiengebühren oder privaten Vermittlungskosten.

  4. Der Zusammenhang mit späteren Einnahmen ist zu unbestimmt und nicht ausreichend konkretisiert.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht die Grundregel:

➡️ Kosten für den Zugang zu Ausbildung, Studium oder Berufsausübung sind grundsätzlich privat veranlasst, sofern kein direkter Zusammenhang mit einer bestehenden beruflichen Tätigkeit besteht.


➡️ Auch hohe Beträge, die in Erwartung künftiger Berufsausübung gezahlt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie lediglich der persönlichen Qualifikation dienen.


Beratungshinweis:

  • Bildungsaufwendungen müssen

  • berufsbezogen, konkret und nachweislich im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit

  • anfallen, um steuerlich anerkannt zu werden.

  • Bei Existenzgründern oder Berufswechslern ist besondere Vorsicht geboten – der Abzug scheitert oft am fehlenden Veranlassungszusammenhang.

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