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Einkommensteuer

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Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Anteilsübertragung zur Unternehmensnachfolge
BFH, Urteil vom 20.11.2024 – VI R 21/22

Einleitung

Die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Mitarbeiter ist ein sensibles Thema an der Schnittstelle zwischen Einkommensteuer- und Schenkungsteuerrecht. Insbesondere stellt sich die Frage, ob hierin ein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen ist – mit entsprechenden Lohnsteuerfolgen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2024 (VI R 21/22) klargestellt, dass eine solche Übertragung nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren ist, wenn sie im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.

Kernaussage des BFH

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge unentgeltlich (schenkweise) mit Gesellschaftsanteilen bedacht, so liegt kein Arbeitslohn vor, wenn

  1. keine Gegenleistung vereinbart wurde,

  2. die Übertragung nicht Teil des Arbeitsvertrags oder eines Bonusmodells ist und

  3. die Maßnahme der Fortführung des Unternehmens dient.

In solchen Fällen steht das eigenbetriebliche Interesse des bisherigen Inhabers (z. B. langfristige Sicherung der Unternehmensstruktur und Nachfolge) im Vordergrund, nicht aber die Vergütung für geleistete Arbeit.

Steuerliche Würdigung

  1. Einkommensteuer: Keine Besteuerung als Arbeitslohn (§ 19 EStG), wenn keine Veranlassung durch das Dienstverhältnis gegeben ist.

  2. Schenkungsteuer: Die Übertragung ist regelmäßig als Schenkung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes einzuordnen. Hier gelten ggf. Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG).

  3. Gestaltungshinweis: Entscheidend ist die saubere Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis und eine eindeutige vertragliche Dokumentation, dass die Übertragung im Interesse der Unternehmensnachfolge erfolgt.

Fazit:

Das Urteil schafft wichtige Klarheit für Unternehmer, die eine interne Nachfolgeregelung anstreben. Erfolgt die Anteilsübertragung klar abgegrenzt vom Arbeitsverhältnis und ohne Gegenleistung, kann sie lohnsteuerfrei erfolgen – allerdings unterliegt sie dann dem Schenkungsteuerrecht.

Für die Umsetzung empfiehlt sich eine steuerliche Begleitung, um Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume – etwa durch die Betriebsvermögensverschonung – optimal zu nutzen.


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