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BFH: Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Einleitung

Mit Urteil vom 07. Mai 2025 (Az. VI R 1/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuer abziehbar sind – selbst dann, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen gezahlt werden. Das Urteil bestätigt die bisherige restriktive Haltung der Finanzverwaltung und gibt Steuerpflichtigen eine klare Orientierung.

Hintergrund des Falls:

Ein Steuerpflichtiger hatte ärztlich verordneten Rehabilitationssport in einem Fitnessstudio durchgeführt und die damit verbundenen Kosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, und auch das Finanzgericht wies die Klage ab. Nun bestätigt auch der BFH die Versagung des Abzugs.

Kernaussage des BFH (VI R 1/23):

Das Finanzgericht gab dem Kläger teilweise recht:

  1. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich nicht um eine zwangsläufige Mehraufwendung handelt.

  2. Selbst bei ärztlicher Verordnung fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit in Form einer Heilbehandlung, wie sie etwa bei einer Kur vorliegt.

  3. Das BFH betont, dass eine generelle Gesundheitsförderung – auch bei ärztlicher Empfehlung – nicht mit einer außergewöhnlichen Belastung gleichzusetzen ist.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

  1. Kosten für sportliche Aktivitäten, auch wenn diese gesundheitsfördernd oder ärztlich empfohlen sind, sind privat veranlasst.

  2. Nur medizinisch indizierte Maßnahmen mit strengen Nachweispflichten (z. B. Kuren mit vorheriger amtsärztlicher Bescheinigung) können als außergewöhnliche Belastung gelten.

  3. Steuerpflichtige sollten genau prüfen (lassen), ob und wann eine medizinisch notwendige Maßnahme steuerlich relevant ist.

Fazit:

Das Urteil schafft steuerliche Klarheit: Fitnessstudio-Kosten bleiben Privatsache – auch bei ärztlicher Verordnung. Wer krankheitsbedingte Aufwendungen steuerlich geltend machen möchte, muss deren medizinische Notwendigkeit und Zwangsläufigkeit detailliert und formgerecht nachweisen.


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