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Einkommensteuer

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Vorteilsminderung bei der 1-%-Regelung und Einordnung von Prozesszinsen
BFH, Urteil vom 18.06.2024 – VIII R 32/20

Einleitung

Die 1-%-Regelung zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge sorgt in der Praxis immer wieder für Streitfälle – insbesondere bei der Frage, ob und wie sich bestimmte Umstände wertmindernd auf den steuerlichen Nutzungsvorteil auswirken. Gleichzeitig behandelt der BFH in diesem Urteil auch die Einordnung sogenannter Prozesszinsen, die nach erfolgreichen Klagen gezahlt werden. Im Urteil vom 18.06.2024 nimmt der BFH zu beiden Aspekten Stellung und schafft Klarheit für Praxis und Beratung.

Kernaussage des BFH

  1. Vorteilsminderung bei der 1-%-Regelung:
    Ein pauschal ermittelter geldwerter Vorteil nach der 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) kann nicht einfach gemindert werden, weil ein Fahrzeug objektiv einen geringeren Nutzwert hat – etwa durch Vorschäden, technische Mängel oder mangelnde Ausstattung. Entscheidend ist allein der Bruttolistenneupreis.

  2. Prozesszinsen als Kapitaleinkünfte:
    Prozesszinsen, die z. B. aus einer verspäteten Steuererstattung resultieren, sind nach Auffassung des BFH einkommensteuerpflichtige Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) – auch dann, wenn sie aus einem einkommensteuerrechtlichen Verfahren stammen.

Steuerliche Würdigung

  • 1-%-Regelung:

    • Der Bruttolistenpreis bleibt maßgeblich, auch wenn das Fahrzeug gebraucht, beschädigt oder nicht mehr marktgerecht ausgestattet ist.

    • Eine Vorteilskürzung ist nur bei Wechsel zur Fahrtenbuchmethode möglich oder wenn das Fahrzeug nachweislich nicht zur Verfügung steht.

    • Subjektive oder objektive Wertminderungen bleiben unberücksichtigt

  • Prozesszinsen:

    • Sie gelten als Erträge aus einer Kapitalforderung und sind damit steuerpflichtig nach § 20 EStG.

    • Eine Steuerfreiheit – etwa wegen Zusammenhangs mit einer Steuererstattung – besteht nicht.

    • Die Besteuerung erfolgt ggf. mit dem Abgeltungsteuersatz, es sei denn, der individuelle Steuersatz ist günstiger.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht erneut die Strenge der 1-%-Regelung: Steuerpflichtige können den geldwerten Vorteil nicht durch Verweis auf technische Mängel oder mangelnden Komfort mindern. Wer die tatsächliche Nutzung realistisch abbilden will, muss auf ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch umsteigen.

Zugleich stellt der BFH klar, dass Prozesszinsen unabhängig vom Zusammenhang mit einer Steuererstattung steuerpflichtige Kapitaleinkünfte darstellen. Steuerpflichtige sollten entsprechende Zinszahlungen genau prüfen und in der Anlage KAP erklären.

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