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Heilbehandlungsleistungen von Krankenhäusern sind unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dabei stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob die örtliche Durchführung der Leistungen Einfluss auf die Steuerbefreiung hat – insbesondere, wenn ein Krankenhaus Operationsleistungen in den Räumen eines anderen Krankenhauses erbringt. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 18.05.2022 entschieden:
➡️ Die Steuerbefreiung bleibt erhalten, auch wenn die Behandlung nicht in den eigenen Räumen, sondern in denen eines anderen Krankenhauses erfolgt.
Die örtliche Erbringung der Heilbehandlung ist für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht entscheidend.
Im konkreten Fall:
Ein Krankenhaus erbrachte Operationsleistungen mit eigenem medizinischen Personal, nutzte jedoch Räume eines anderen Krankenhauses,
verfügte aber selbst über eine Krankenhauszulassung
und erfüllte alle weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG.
Der BFH stellte klar:
➡️ Die Steuerbefreiung gilt, solange die Leistung selbst von einem zur Heilbehandlung befugten Krankenhaus erbracht wird – unabhängig vom Ort der Leistungserbringung.
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG verlangt keine örtliche Bindung der Leistung an eigene Räumlichkeiten.
Maßgeblich ist, dass das leistende Krankenhaus:
als Krankenhaus im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anerkannt ist,
die Heilbehandlung durch eigenes Personal erfolgt,
die Leistung dem Zweck der medizinischen Versorgung dient.
Eine räumliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen ist steuerlich unschädlich.
Das Urteil schafft wichtige Klarheit für die Praxis, insbesondere bei Kooperationen zwischen Krankenhäusern:
Heilbehandlungsleistungen bleiben auch dann umsatzsteuerfrei, wenn sie in fremden Räumen erbracht werden.
Wichtig ist die fachliche und rechtliche Trägerschaft der Behandlung – nicht die räumliche.
Kooperationen und Outsourcing medizinischer Leistungen können somit flexibler gestaltet werden, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden.
Hinweis für Berater:
Bei der Prüfung der Steuerfreiheit sollte stets auf die inhaltliche Leistungserbringung und nicht auf formale Standortfragen abgestellt werden.
Wir unterstützen Sie bei der grenzüberschreitenden Lohn- und Einkommensteuerplanung, prüfen Ihre DBA-Situation und gestalten die Entsendung steuerlich optimal.