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Einkommensteuer
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Die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Familienkassen spielt bei Kindergeldangelegenheiten eine zunehmend praktische Rolle – insbesondere bei bundesweit tätigen Arbeitgebern, Arbeitnehmern mit Auslandsbezug oder digitalen Verwaltungsprozessen. Im Fokus steht die Rolle des Zentralen Kindergeldservice (ZKGS), der von der Bundesagentur für Arbeit betrieben wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 17.10.2024 klargestellt, welche Familienkasse in welchen Fällen zuständig ist und wie sich die Zuständigkeit bei Zweifeln oder Zuständigkeitswechseln beurteilen lässt.
Der BFH stellt klar:
Für nicht im öffentlichen Dienst Beschäftigte ist grundsätzlich die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (ZKGS) zuständig.
Die örtliche Familienkasse richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers, nicht zwingend nach dem Sitz des Arbeitgebers.
Bei Übergängen oder Zuständigkeitszweifeln ist nicht das Finanzamt, sondern ausschließlich die jeweils zuständige Familienkasse entscheidungsbefugt.
Eine fehlerhafte Antragstellung bei einer unzuständigen Stelle hat nicht automatisch eine materielle Wirkung, kann aber formell rückwirkend wirksam werden, wenn der Antrag weitergeleitet wird.
Zuständigkeitsprüfung: Kindergeld wird nach dem EStG (§ 62 ff.) gewährt, jedoch wird die Verwaltung über die Familienkassen abgewickelt. Der Zentrale Kindergeldservice (ZKGS) hat eine bundesweite Zuständigkeit für Arbeitnehmer, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind.
Verfahrensrechtlich: Die Abgabe eines Antrags bei einer unzuständigen Stelle ist unschädlich, wenn er korrekt weitergeleitet wird (§ 16 Abs. 2 AO).
Keine Bindungswirkung: Die Finanzämter sind nicht zuständig für Kindergeldentscheidungen – auch nicht bei Meinungsverschiedenheiten. Entscheidungen der Familienkasse sind selbstständig anfechtbar.
Für Arbeitgeber, Berater und Antragsteller gilt:
Die Zuständigkeit für Kindergeld richtet sich nach dem Status des Arbeitnehmers (öffentlich/nicht- öffentlich) und dem Wohnsitz des Antragstellers
Der Zentrale Kindergeldservice (ZKGS) ist die maßgebliche Anlaufstelle für die meisten privatwirtschaftlichen Fälle.
Anträge sollten von Anfang an an die richtige Familienkasse adressiert werden, um Verzögerungen zu vermeiden.
Finanzämter sind nicht zuständig – Einsprüche und Rückfragen sind immer an die Familienkasse zu richten.
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