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Buchhaltung / Jahresabschluss

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Unklare Abgrenzung bei Betriebsausgaben – FG Köln, Urteil vom 30.01.2025, 10 K 101/21


Einleitung

Das Finanzgericht Köln hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bestimmte Aufwendungen eines Selbstständigen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der Fall beleuchtet die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten und privat mitveranlassten Ausgaben – ein Thema von hoher Relevanz in der steuerlichen Praxis.

Kernaussage des BFH

Das FG Köln entschied, dass gemischt veranlasste Aufwendungen nur dann anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen, wenn eine eindeutige und objektiv nachvollziehbare Trennung möglich ist. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein vollständiger Betriebsausgabenabzug abgelehnt, da keine belastbare Aufteilung der Kosten nachgewiesen werden konnte.

Steuerliche Würdigung

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen bei gemischten Aufwendungen. Ohne eine plausible Aufteilung oder dokumentierte betriebliche Nutzung droht der vollständige Verlust des Betriebsausgabenabzugs. Insbesondere bei Fahrzeug-, Reise- oder Bewirtungskosten ist eine präzise Dokumentation unerlässlich. Das Urteil folgt der Linie des BFH, wonach die Finanzgerichte strenge Maßstäbe an die Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Veranlassung anlegen.

Fazit:

Das Urteil mahnt zur Sorgfalt bei der steuerlichen Geltendmachung von Betriebsausgaben mit potenziell privatem Charakter. Unternehmer sollten schon im Vorfeld eine saubere Trennung und Dokumentation sicherstellen, um spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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