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Buchhaltung / Jahresabschluss
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Bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Vermögensübertragungen entsteht beim neuen Versorgungsschuldner ein Übertragungsgewinn. Ob für diesen Gewinn eine steuerwirksame Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden darf, war bisher umstritten. Der BFH hat nun entschieden: Ja – auch für Pensionsverpflichtungen ist eine Rücklagenbildung zulässig.
Nach Auffassung des XI. Senats des BFH ist die Rücklagenbildung gem. § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG auch auf Übertragungsgewinne aus der Übernahme von Pensionsverpflichtungen anwendbar, obwohl diese nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG zu bewerten sind.
Der BFH stellt klar:
§ 5 Abs. 7 Satz 4 EStG regelt ausschließlich die Bewertung,
während Satz 5 ausdrücklich auf die Fälle des Satzes 1 Bezug nimmt – also auch Pensionsverpflichtungen erfasst, da deren Gewinnermittlung grundsätzlich nach Satz 1 erfolgt.
Die gegenteilige Auffassung – insbesondere des BMF – überzeugte den BFH nicht, da sie zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Pensionsverpflichtungen führen würde.
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Gestaltungen im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen bei:
Unternehmensverkäufen,
Umstrukturierungen,
Betriebsübergängen.
Der BFH stärkt die Bilanzkontinuität und steuersystematische Gleichbehandlung von Verbindlichkeiten. Anderenfalls würden Steuerpflichtige ohne sachlichen Grund benachteiligt, obwohl wirtschaftlich identische Verpflichtungstatbestände vorliegen.
Die Entscheidung klärt nun höchstrichterlich, dass § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht auf bestimmte Verpflichtungsarten beschränkt ist – solange der zugrunde liegende Gewinn unter Satz 1 fällt.
Mit dem Urteil XI R 24/21 schafft der BFH Rechtsklarheit:
Auch bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen darf eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, selbst wenn die Bewertung über § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG erfolgt. Die bisherige Unsicherheit – auch infolge abweichender Auffassung der Finanzverwaltung – ist damit beendet. Für die Praxis bedeutet das: Steuerpflichtige können auch bei Pensionsübernahmen von der ratierlichen Gewinnversteuerung profitieren – Rechtsform- und sachverhaltsspezifisch gleichgestellt mit anderen Verpflichtungen.
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