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Abkommensrechtliche Behandlung von Arbeitslohn – FG Düsseldorf schafft Klarheit

Einleitung

Die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitseinkünfte sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit. Besonders strittig: Wann darf Deutschland auf Einkünfte zugreifen, wenn der Arbeitsort (teilweise) im Ausland liegt? Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 25.10.2022 (13 K 2867/20 E) mit der abkommensrechtlichen Behandlung von Arbeitslohn befasst – mit praxisrelevanten Folgen

Sachverhalt

Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer war für einen inländischen Arbeitgeber tätig, übte seine Tätigkeit aber teilweise in den Niederlanden aus. Das Finanzamt besteuerte den vollen Arbeitslohn in Deutschland. Der Arbeitnehmer berief sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Niederlande (DBA) und machte geltend, dass der auf die Auslandstage entfallende Arbeitslohn in Deutschland nicht besteuert werden dürfe.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger teilweise recht:

  1. Der Arbeitslohn ist grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zuzuordnen, sofern die dortige Tätigkeit konkret nachgewiesen wird.

  2. Eine tageweise Aufteilung des Arbeitslohns ist zulässig, sofern ein nachvollziehbares Arbeitstageverhältnis besteht.

  3. Eine pauschale oder rein kalenderbasierte Aufteilung ohne Bezug zum konkreten Arbeitsverhältnis reicht nicht aus.

👉 Damit folgt das FG der Linie des Bundesfinanzhofs und bestätigt die Bedeutung einer konkreten Tätigkeitszuordnung im Rahmen des Art. 15 OECD-MA (Tätigkeitsstaatprinzip).

Praxisfolgen & Handlungsempfehlung:

  1. Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit sollten eine tagesgenaue Dokumentation (z. B. Reiseabrechnungen, Einsatzpläne, Kalendernachweise) führen.

  2. Bei Grenzgängern, Monteuren oder Projektmitarbeitern ist die genaue Abgrenzung essenziell für die Vermeidung von Doppelbesteuerung.

  3. Arbeitgeber sollten die Lohnabrechnung im Kontext des Doppelbesteuerungsabkommens prüfen lassen – insbesondere bei Homeoffice-Konstellationen im Ausland.

  4. Steuerberater und HR-Abteilungen müssen sich bei Entsendungen mit DBA, 183-Tage-Regelung, Tätigkeitsortprinzip und wirtschaftlicher Arbeitgeberstellung auseinandersetzen.

Fazit:

Das Urteil des FG Düsseldorf stärkt die Tätigkeitsortbesteuerung und zeigt: Wer Einkünfte im Ausland korrekt zuordnen will, muss den Arbeitsort nachvollziehbar und belegbar dokumentieren. Für Mandanten mit grenzüberschreitender Tätigkeit lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung – auch, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

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