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Im Zusammenhang mit dem Erwerb sogenannter Vorratsgesellschaften stellt sich häufig die Frage, ob aus den beim Erwerb anfallenden Leistungen (z. B. Beratungs- oder Vermittlungsleistungen) ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG möglich ist. Der BFH hat in diesem Urteil entschieden:
➡️ Kein Vorsteuerabzug, wenn die Vorratsgesellschaft noch keine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat und kein direkter Zusammenhang zu einer geplanten umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit besteht.
Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Wird eine Vorratsgesellschaft erworben, die zum Zeitpunkt der Eingangsleistung keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat und deren wirtschaftliche Nutzung nicht konkretisiert ist, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Konkret entschied der BFH:
Die bloße Gründung oder der Erwerb einer Vorratsgesellschaft ist noch keine unternehmerische Tätigkeit.
Es fehlt der objektivierbare Zusammenhang zwischen Eingangsleistung (z. B. Beratungsleistung beim Erwerb) und künftiger Ausgangsleistung.
Ein späterer unternehmerischer Einsatz heilt den Mangel nicht rückwirkend.
§ 15 Abs. 1 UStG: Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die bezogene Leistung für das Unternehmen erfolgt – dies ist bei einer noch untätigen Vorratsgesellschaft nicht erfüllt.
Eine bloße Vorratsgründung oder -übertragung stellt noch keine unternehmerische Tätigkeit dar.
Die Verwendung der Leistung für eine künftige Tätigkeit muss konkret geplant und dokumentiert sein, damit ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Auch eine spätere tatsächliche Nutzung für unternehmerische Zwecke reicht nicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Leistungsbezüge noch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorlag.
Dieses Urteil hat praktische Relevanz für Steuerberater, Notare und Unternehmensgründer:
Kosten im Zusammenhang mit Vorratsgesellschaften sind grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsfähig, solange keine konkrete wirtschaftliche Tätigkeit besteht.
Ein Vorsteuerabzug setzt mehr als eine reine Gründungsabsicht voraus – es muss ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Leistungserbringung bestehen.
Für den Vorsteuerabzug aus Gründungs- oder Erwerbskosten ist eine detaillierte Planung und Dokumentation der späteren unternehmerischen Tätigkeit entscheiden
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