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Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems – BMF-Schreiben vom 21.01.2025


Einleitung

Tankkartensysteme sind in der Unternehmenspraxis weit verbreitet. Sie ermöglichen es Unternehmen, ihren Mitarbeitern eine bargeldlose Betankung zu ermöglichen und die Kraftstoffkosten zentral abzurechnen. Die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Systeme war lange umstritten. Mit dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025 reagiert die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und konkretisiert die umsatzsteuerliche Einordnung entsprechender Umsätze.

Kernaussage des BMF-Schreibens

Im BMF-Schreiben vom 21.01.2025 (Az. III C 2 - S 7116/00010/005/16) greift das Bundesministerium der Finanzen die Urteile des EuGH in den Rechtssachen

C-235/18 „Vega International“

und

C-185/01 „Auto Lease Holland“

auf. Der EuGH hatte bereits 2019 klargestellt, dass bei der Abwicklung von Tankkartengeschäften durch einen Zwischenhändler regelmäßig kein Reihengeschäft vorliegt, wenn dieser nicht als tatsächlicher Lieferer des Kraftstoffs auftritt.


Vor diesem Hintergrund ordnet das BMF nun an, dass die im Schreiben vom 15. Juni 2004 entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung auch auf das Tankkartengeschäft anzuwenden sind. Abschnitt 1.1 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wurde entsprechend angepasst.

Steuerliche Würdigung

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen, die als Herausgeber von Tankkarten auftreten, sollten prüfen, ob sie umsatzsteuerlich als Lieferer des Kraftstoffs anzusehen sind oder lediglich als Finanzdienstleister. Entscheidend ist dabei, ob der Herausgeber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den gelieferten Kraftstoff erlangt und ihn selbst an den Endkunden weiterliefert – oder ob er lediglich als Mittler auftritt.


Die zutreffende Einordnung hat direkte Auswirkungen auf das Recht zum Vorsteuerabzug und die umsatzsteuerliche Abwicklung der Transaktionen. Fällt die Lieferung nicht unter ein Reihengeschäft, sondern wird als eigenständige Finanzdienstleistung behandelt, ist sie umsatzsteuerfrei – der Vorsteuerabzug entfällt.

Fazit:

Mit der Neuregelung stellt das BMF klar, dass bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkartengeschäften dieselben Grundsätze wie im Bereich des Kfz-Leasings gelten. Die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung schafft mehr Rechtssicherheit, verlangt aber auch eine differenzierte Analyse der Vertragsverhältnisse und Abrechnungsmodalitäten. Unternehmen sollten bestehende Tankkartensysteme umgehend auf ihre umsatzsteuerliche Behandlung hin überprüfen, um Risiken beim Vorsteuerabzug zu vermeiden.

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