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Einkommensteuer

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Vorsorgeaufwendungen bei EU-Auslandstätigkeit – BFH X R 28/20 klärt Abzugsfähigkeit

Einleitung

Der BFH hat mit Urteil vom 04. April 2025 (Az. X R 28/20) entschieden, dass Vorsorgeaufwendungen – etwa für Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung – nicht in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die entsprechenden Einnahmen aus einer EU-Auslandstätigkeit stammen und in Deutschland steuerfrei bleiben. Das Urteil konkretisiert die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG im Lichte des europäischen Freizügigkeitsrechts und wurde durch das BMF-Schreiben vom 03.04.2025 verbindlich umgesetzt.

Kernaussage des BFH (X R 28/20):

  1. Der Sonderausgabenabzug ist an die Steuerpflicht der zugrunde liegenden Einnahmen gebunden.

  2. Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt, aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen, berechtigen nicht zum vollen Abzug der zugehörigen Vorsorgeaufwendungen.

  3. Diese Einschränkung verstößt nicht gegen das EU-Recht (Art. 45 AEUV – Arbeitnehmerfreizügigkeit), wenn eine anteilige Berücksichtigung nach deutschem Recht erfolgt.

BMF-Schreiben vom 03.04.2025 – Konsequenzen:

  1. Bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit innerhalb der EU/EWR sind Vorsorgeaufwendungen nur anteilig abziehbar.

  2. Es gilt eine verhältnismäßige Kürzung nach dem Anteil steuerfreier zu steuerpflichtiger Einnahmen.

  3. Die Betroffenen müssen den Anteil der Einkünfte sowie die Aufwendungen klar aufschlüsseln – entsprechende Nachweise sind beizufügen.

Praxisrelevante Fallgruppen:

  1. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit z. B. in den Niederlanden, Österreich oder Luxemburg

  2. digitale Selbstständige mit Tätigkeitsort im EU-Ausland

  3. Arbeitnehmer mit kurzzeitiger Entsendung oder Auslandsarbeitsvertrag

Wichtig:

Auch wenn Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bleibt der Vorsorgeaufwand für diese Anteile nicht in voller Höhe abzugsfähig.

Fazit:

Vorsorgeaufwendungen sind bei grenzüberschreitender Tätigkeit nur eingeschränkt steuerlich abziehbar, wenn die zugehörigen Einnahmen in Deutschland nicht besteuert werden. Das BFH-Urteil und das BMF-Schreiben schaffen klare Regeln, verlangen aber eine sorgfältige steuerliche Dokumentation und Aufteilung.


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