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Mit Urteil vom 25. April 2025 (Az. II R 22/21) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft – etwa infolge einer unentgeltlichen Zuwendung an die Gesellschaft – unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerpflichtige Schenkung darstellt. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Familiengesellschaften und vermögensverwaltende Holdings, bei denen einzelne Gesellschafter mittelbar durch Gesellschaftermaßnahmen bereichert werden.
Ein Gesellschafter hatte einer GmbH eine unentgeltliche Leistung zugewendet, die zu einer Wertsteigerung der Anteile geführt hatte. Diese Werterhöhung kam auch den anderen Gesellschaftern zugute – ohne Gegenleistung. Das Finanzamt sah hierin eine mittelbare Schenkung an die Mitgesellschafter und setzte Schenkungsteuer fest.
Das Finanzgericht gab dem Kläger teilweise recht:
Wird einer Kapitalgesellschaft ein Vermögensvorteil zugewendet, der nicht allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugutekommt, liegt eine mittelbare Schenkung an die übrigen Gesellschafter vor.
Die Werterhöhung ihrer Anteile ist steuerbar nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Unerheblich ist, ob die Zuwendung als Einlage, Darlehen oder anderweitig erfolgt – entscheidend ist die wirtschaftliche Bereicherung ohne Gegenleistung.
Kapitalmaßnahmen, die einseitige Vermögensvorteile innerhalb der Gesellschafterstruktur erzeugen, können schenkungsteuerliche Konsequenzen auslösen.
Besonders betroffen sind:
Familiengesellschaften mit nicht gleichmäßig beteiligten Gesellschaftern
Gestaltungen mit Stimmrechtsverzicht, verdeckten Einlagen oder nicht marktgerechten Darlehen
Holdingstrukturen bei nicht zeitgleicher Kapitalaufstockung
Bei unklarer Interessenverteilung sollten Maßnahmen unbedingt im Vorfeld steuerlich geprüft werden – inklusive Bewertung der Gesellschaftsanteile.
Vermeiden Sie verdeckte Schenkungen durch transparente Vertragsgestaltung.
Prüfen Sie geplante Einlagen, Kapitalmaßnahmen und Zuwendungen im Vorfeld auf schenkungsteuerliche Relevanz.
Nutzen Sie ggf. die Möglichkeit zur verbindlichen Auskunft beim Finanzamt.
Das Urteil des BFH zeigt erneut: Auch wirtschaftlich „indirekte“ Vorteile können eine steuerpflichtige Schenkung darstellen. Unternehmen und Gesellschafter sind gut beraten, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Auswirkungen sorgfältig aufeinander abzustimmen
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