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BFH, Urteil vom 20. November 2024 – VI R 21/22


Einleitung

Im Einkommensteuerrecht sorgt die Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abzugsfähigen Aufwendungen immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im Urteil vom 20.11.2024 mit einem praxisrelevanten Fall aus dem Bereich der nichtselbständigen Einkünfte befasst.

Kernaussage des BMF-Schreibens

Mit seinem Urteil konkretisiert der BFH die Anforderungen an die steuerliche Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entscheidend sei stets der objektive Zusammenhang der Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit. Die bloße Mitveranlassung durch das Berufsleben reicht nicht aus, wenn gleichzeitig eine erhebliche private Mitveranlassung besteht, die nicht klar abgegrenzt werden kann.

Steuerliche Würdigung

Das Urteil ist praxisrelevant für alle Arbeitnehmer, die beruflich veranlasste Ausgaben steuerlich geltend machen wollen – etwa für Fortbildungen, Arbeitsmittel oder doppelte Haushaltsführung. Es unterstreicht, dass die Finanzgerichte hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Dokumentation des beruflichen Bezugs stellen. Gleichzeitig konkretisiert es die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Sphäre.

Fazit:

Der BFH bestätigt einmal mehr, dass nur klar und eindeutig beruflich veranlasste Kosten als Werbungskosten anerkannt werden. Steuerpflichtige sind gut beraten, entsprechende Nachweise sorgfältig zu dokumentieren und bei gemischt veranlassten Aufwendungen eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen. Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit, zeigt aber auch die Grenzen steuerlicher Absetzbarkeit im Arbeitsleben auf.

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