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Im Rahmen von Beteiligungsmodellen bei größeren Unternehmen erhalten Führungskräfte häufig die Möglichkeit, sogenannte „Managementpakete“ zu erwerben – eine Kombination aus Beteiligung an einer Gesellschaft und zusätzlichen Vereinbarungen (z. B. Exit-Boni). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die beim Erwerb solcher Pakete anfallenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der BFH hat in diesem Urteil entschieden: Kein Vorsteuerabzug, wenn der Erwerb nicht im unternehmerischen Interesse, sondern zur Förderung privater Beteiligungsinteressen erfolgt.
Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistungen nicht für unternehmerische Zwecke verwendet werden.
Im konkreten Fall lag keine unternehmerische Tätigkeit vor, weil:
Die Erwerbsabsicht auf private Vermögensmehrung gerichtet war,
kein Zusammenhang mit einer konkreten Leistungserbringung bestand,
und keine Ausgangsumsätze im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit geplant waren.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: Kein Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines Managementpakets, wenn keine unternehmerische Mindestnutzung erfolgt.
Die bloße Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft begründet keine unternehmerische Tätigkeit, auch wenn sie mit Einflussmöglichkeiten verbunden ist.
Maßgeblich ist, ob eine umsatzsteuerlich relevante Leistungserbringung beabsichtigt war – was hier nicht der Fall war.
Es erfolgt eine strenge Trennung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und bloßer Kapitalbeteiligung.
Das Urteil stellt klar:
Der Erwerb von Managementbeteiligungen fällt nicht automatisch in den unternehmerischen Bereich. Führungskräfte oder Gesellschafter, die entsprechende Pakete erwerben, können nicht ohne Weiteres Vorsteuer geltend machen – selbst wenn sie als Unternehmer registriert sind.
➡️ Berater sollten prüfen:
Wer erwirbt das Paket (natürliche oder juristische Person)?
Welche Umsätze sind mit dem Erwerb verbunden?
Gibt es eine wirtschaftlich relevante Leistungserbringung?
Tipp:
Bei geplanten Investorenmodellen frühzeitig abstimmen, ob der Vorsteuerabzug tragfähig begründet werden kann.
Wir unterstützen Sie bei der grenzüberschreitenden Lohn- und Einkommensteuerplanung, prüfen Ihre DBA-Situation und gestalten die Entsendung steuerlich optimal.