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Gemeinnützigkeit
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Gemeinnützige Krankenhäuser profitieren im steuerlichen Bereich von der Einordnung ihrer medizinischen Leistungen als Zweckbetrieb (§ 67 AO), wodurch sie weitgehend von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sind. Fraglich war, ob auch Einnahmen aus der Gestellung von Personal und Räumen an angestellte (nebenberuflich privatärztlich tätige) Krankenhausärzte zu diesem steuerbegünstigten Zweckbetrieb gehören. Der BFH hat dies mit Urteil vom 07.12.2022 verneint.
Die Gestellung von Personal, Räumen und medizinischen Geräten durch ein gemeinnütziges Krankenhaus an seine angestellten Chefärzte für deren privatärztliche Nebentätigkeit gehört nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“.
Begründung:
Der Zweckbetrieb „Krankenhaus“ erfasst nur solche Leistungen, die unmittelbar der Versorgung von Patienten dienen.
Die Privatliquidationstätigkeit eines Arztes erfolgt nicht im Rahmen des Krankenhausbetriebs, sondern in eigenem wirtschaftlichen Interesse.
Die Gestellungsleistungen sind daher wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
§ 67 AO (Zweckbetrieb Krankenhaus) ist eng auszulegen. Nur medizinische Leistungen, die im Rahmen der Versorgung der Allgemeinheit erbracht werden, sind begünstigt.
Die Gestellung von Infrastruktur für private ärztliche Leistungen ist ein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO).
Folge: Diese Einnahmen sind nicht steuerbegünstigt und unterliegen daher der Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht.
Eine Aufteilung der Einrichtungen in gemeinnützige und wirtschaftliche Bereiche kann notwendig sein.
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen für gemeinnützige Krankenhäuser, Kliniken und Trägergesellschaften:
Einnahmen aus Privatliquidationen von angestellten Ärzten, die über Gestellungsverträge abgewickelt werden, sind nicht steuerfrei.
Es empfiehlt sich eine klare Trennung von gemeinnütziger Krankenhausleistung und wirtschaftlichen Zusatzangeboten.
Gestellungsverträge sollten steuerlich geprüft und ggf. angepasst werden, um Risiken zu minimieren.
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