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Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickups bestätigt – BFH, Urteil vom 16.01.2025, III R 34/22


Einleitung

Die Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge beschäftigt regelmäßig die Finanzgerichte. In seinem aktuellen Urteil hat der BFH nun klargestellt, dass der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung auch bei einem Pickup gilt, sofern dieser typischerweise privat einsetzbar ist. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis substantiiert entkräften kann – bloße Behauptungen reichen nicht aus.

Kernaussage des Urteils

Das Finanzgericht hatte im Streitfall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden und eine Privatnutzung des Pickups verneint. Der BFH hingegen hob das Urteil auf:

Die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, der regelmäßig für eine Privatnutzung spricht, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört und seiner Art nach auch privat nutzbar ist. Weder familiäre Argumente (Größe des Fahrzeugs), Werbeaufkleber noch alternative Fahrzeuge im Haushalt konnten den Anscheinsbeweis entkräften. Es fehlten objektive Umstände, die eine private Nutzung im relevanten Zeitraum plausibel ausschlossen.

Steuerliche Würdigung

Der BFH bestätigt mit diesem Urteil die strenge Handhabung der Ein-Prozent-Regelung bei betrieblichen Fahrzeugen. Der sogenannte Anscheinsbeweis wirkt zugunsten der Finanzverwaltung – insbesondere bei typischen Fahrzeugen wie Pickups, SUVs oder Kombis, die auch privat genutzt werden könnten. Für eine erfolgreiche Entkräftung bedarf es konkreter, nachprüfbarer Umstände, wie z. B. nachgewiesene Nichtverfügbarkeit (z. B. keine Zulassung, keine Fahrerlaubnis), exklusive Betriebsverwendung oder technische Umstände, die eine Privatnutzung unzumutbar machen.

Der Verweis auf vorhandene Alternativfahrzeuge, Betriebswerbung oder eigene Berufstätigkeit genügt hingegen nicht.

Fazit:

Der BFH macht deutlich: Die Hürde zur Entkräftung des Anscheinsbeweises liegt hoch. Unternehmer müssen im Streitfall objektiv nachweisbare Tatsachen vorbringen, wenn sie die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung vermeiden wollen. Gerade bei gemischt nutzbaren Fahrzeugen wie Pickups, Transportern oder hochwertigen Kombis sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Fahrtenbuch geführt oder ein Privatanteil freiwillig versteuert wird – um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.Der Zugriff auf digitale Geräte durch die Steuerfahndung ist rechtlich zulässig – aber nicht schrankenlos. Gerade die Auswertung von Smartphones und geschäftlicher Kommunikation bedarf einer besonders sensiblen Vorgehensweise. Steuerberater sollten sowohl technisch als auch rechtlich vorbereitet sein und ihre Mandanten im Vorfeld über ihre Rechte und Pflichten aufklären. Eine gute Vorbereitung kann im Ernstfall entscheidend sein.

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