BFH-Urteil zu Abforderungsschreiben: Risiken beim unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG

51. BFH-Urteil zu Abforderungsschreiben: Risiken beim unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG

October 05, 20251 min read

Rechnungen dienen nicht nur der Dokumentation des Umsatzes, sondern sind zugleich Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dabei stellt sich die Frage: Was passiert, wenn eine Rechnung „überflüssige“ oder gar widersprüchliche Angaben enthält? Der Bundesfinanzhof hat in verschiedenen Entscheidungen betont, dass solche Fehler den Vorsteuerabzug gefährden können, wenn sie Zweifel an der tatsächlichen Leistung begründen.

Überflüssige Angaben sind solche, die über das gesetzlich Erforderliche hinausgehen – beispielsweise unnötige Hinweise, unklare Hinweisvermerke oder zusätzliche Preisangaben ohne Bezug zur Leistung. Widersprüchliche Angaben gehen noch weiter: wenn in derselben Rechnung widersprüchliche Beträge, Steuersätze oder Leistungsbeschreibungen aufgeführt sind. Solche Inkonsistenzen können das Finanzamt veranlassen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder zumindest Nachfragen zu stellen. Entscheidend ist, ob durch die fehlerhafte Rechnung Zweifel an der sachlichen oder wirtschaftlichen Berechtigung des Vorsteuerabzugs geweckt werden.

Für Unternehmer und Rechnungsstellende bedeutet das:

  • Die Rechnung muss klar, vollständig und rechtskonform sein – ohne unnötige Zusätze oder Inkonsistenzen.

  • Leistungsbeschreibung, Umsatzsteuerbetrag, Steuersatz, Zeitpunkt und Name/Anschrift von Leistungsempfänger und -erbringer müssen übereinstimmen.

  • Nachträgliche Korrekturen sollten transparent und dokumentiert erfolgen (z. B. Gutschriften).

  • Bei Zweifeln ist es ratsam, mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt eine verbindliche Klärung zu suchen, bevor der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

Ein konsequent korrekt ausgestelltes Rechnungswesen minimiert das Risiko von Prüfungsrügen, Rückforderungen und Steuerschätzungen – und sorgt für klare Verhältnisse im Umsatzsteuerrecht.

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Alexander Graf

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