
50. Umsatzsteuerfreiheit bei Leistungen aus dem persönlichen Budget: Chancen für Unternehmer und Dienstleister
Leistungen, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX erbracht werden, können von der Umsatzsteuer befreit sein. Diese Regelung betrifft insbesondere Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderung, die ihr Budget selbst verwalten. Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung erkennen an, dass solche Leistungen – sofern sie auf sozialrechtlichen Vereinbarungen beruhen – keine wirtschaftlichen Umsätze im steuerlichen Sinn darstellen, sondern sozialrechtliche Unterstützungsleistungen.
Voraussetzung ist, dass die Leistung direkt gegenüber dem Budgetnehmer erbracht wird und nicht als frei angebotene Dienstleistung am Markt auftritt. Der Leistungserbringer handelt dabei im Rahmen eines sozialrechtlich anerkannten Hilfesystems. Die Steuerfreiheit greift insbesondere dann, wenn eine Finanzierung durch den Sozialleistungsträger (z. B. Pflegekasse, Integrationsamt oder Rentenversicherung) erfolgt und der Hilfebedarf klar nachgewiesen ist.
Für Pflegedienste, Sozialunternehmen oder selbstständige Betreuungsanbieter ist die Abgrenzung wichtig: Wird die Leistung im Auftrag des Budgetnehmers erbracht, ohne gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht und innerhalb der sozialrechtlichen Zweckbindung, besteht in der Regel keine Umsatzsteuerpflicht.
Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob eine schriftliche Vereinbarung nach § 75 SGB XII oder eine vergleichbare Anerkennung vorliegt. Diese Nachweise sind entscheidend, um die Steuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt belegen zu können.
Wir unterstützen Sie gern dabei, Ihre Verträge und Leistungsvereinbarungen so zu gestalten, dass die umsatzsteuerliche Behandlung rechtssicher und finanzamtstauglich bleibt.
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