
49. Neues Investitionssofortprogramm: Degressive Abschreibung für Ärzte und Praxisinhaber
Ein „Investitionsbooster“ bietet Ärztinnen und Ärzten erhebliche steuerliche Vorteile bei Neuanschaffungen: Mit dem Gesetz zur Förderung von Investitionen (BGBl. I Nr. 161, seit 18. Juli 2025) lassen sich bestimmte Wirtschaftsgüter bereits im Anschaffungsjahr degressiv abschreiben – in dreifacher Höhe zur linearen Abschreibung. Das bedeutet: Bei einem Gerät im Wert von 6 000 € können Sie bereits 2 000 € im Jahr der Anschaffung steuermindernd geltend machen – anteilig bei unterjähriger Anschaffung. heinsohn-partner.de
Für Elektrofahrzeuge, die betriebswirtschaftlich genutzt werden, schreibt § 7 Abs. 2a EStG vor, dass bis zu 75 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr abschreibbar sind – allerdings nur zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028. heinsohn-partner.de
Praxis-Tipps:
Prüfen Sie, welche Praxisgeräte ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden sollen, um in den Genuss der degressiven Abschreibung zu kommen.
Achten Sie auf genaue Teilbeträge bei unterjähriger Nutzungsaufnahme (monatliche Abschreibung).
Elektrofahrzeuge nur dann als Betriebsvermögen nutzen, wenn sie überwiegend betrieblich verwendet werden.
Dieser „Booster“ ist eine einmalige Chance, Investitionen schneller steuerlich wirksam zu machen. Sprechen Sie uns gern an – wir prüfen, ob Ihre geplanten Anschaffungen steuerlich optimal gestaltet werden können.
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