
45. BFH-Urteil: Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften
Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte den Steuersatz für das übrige Einkommen erhöhen. Er soll sicherstellen, dass Steuerpflichtige mit gleichen Gesamteinkünften gleich hoch belastet werden – unabhängig davon, ob ein Teil ihrer Einnahmen steuerfrei bleibt. Typische Fälle sind Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld.
Doch es gibt wichtige Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt: Leistungen, die nicht dem Zweck der Einkommensersatzfunktion dienen oder einmalige Entschädigungen darstellen, bleiben unberücksichtigt. Dazu zählen zum Beispiel steuerfreie Aufwandsentschädigungen, bestimmte Auslandseinkünfte nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Entschädigungen, die nicht als Lohnersatz gelten.
Auch bei der Übertragung oder Rückzahlung solcher Leistungen kann der Progressionsvorbehalt entfallen, sofern kein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Anwendung stets im Einzelfall zu prüfen ist.
Für Steuerpflichtige lohnt sich daher eine genaue Analyse: Wird eine Leistung zu Unrecht dem Progressionsvorbehalt unterworfen, kann Einspruch eingelegt und eine Neuberechnung beantragt werden. So lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden.
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