
44. Entstrickung durch Überführung in ausländische Betriebsstätten & Vertrauensschutz bei rückwirkenden Gesetzen
Das Thema Entstrickung gewinnt insbesondere bei Verlagerung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten an Bedeutung – und berührt zudem zentrale Fragen des Vertrauensschutzes gegenüber rückwirkenden Gesetzesänderungen. Durch eine Entstrickung wird der stille Reservenüberschuss, der beim Wegzug ins Ausland oder bei Zuweisung zu einer ausländischen Betriebsstätte besteht, steuerlich realisiert. Das deutsche Recht verlangt in solchen Fällen oft, dass der Gewinnanteil, der durch die künftige Besteuerung im Ausland „entstrickt“ wurde, in Deutschland bereits bei Entstehung besteuert wird.
Ein Konflikt entsteht, wenn anschließend rückwirkend gesetzliche Änderungen eingeführt werden, die die Entstrickungspflicht verschärfen oder erweitern. In einem aktuellen Fall argumentierten Steuerpflichtige, dass solche rückwirkenden Normen gegen den Vertrauensschutz verstoßen – also dass sie sich auf die ursprüngliche Rechtslage verlassen durften. Der Streit drehte sich darum, ob eine rückwirkende Ausweitung der Entstrickungspflicht zulässig ist, insbesondere im Verhältnis zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA).
Das Urteil betont, dass der Gesetzgeber Rückwirkungen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulassen darf. Vertrauensschutz besteht dann, wenn die Regelung nicht überraschend greift, das Verhalten des Steuerpflichtigen nicht in exzessiver Weise belastet und Übergangsfristen oder Übergangsregelungen vorgesehen sind.
Für Unternehmer mit Auslandsgeschäften ist die Entscheidung bedeutsam: Sie können prüfen lassen, ob die Entstrickung in ihrem Fall zu streng angewandt wurde oder ob Vertrauensschutz greift. Wir unterstützen Sie gern bei der Analyse und Durchsetzung Ihrer Rechte.
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