Die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes bleibt umsatzsteuerfrei

42. Die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes bleibt umsatzsteuerfrei

October 05, 20251 min read

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. XI R 24/23) hat große Bedeutung für Ärzte, die Notfalldienste im Rahmen der Stellvertretung übernehmen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt für andere Kolleg:innen Sitz- und Fahrdienste im Notfalldienst übernommen und hierfür ein Entgelt verlangt. Das Finanzamt wertete dies als sonstige Leistung und forderte Umsatzsteuer. Das FG Münster sah dies ebenso.

Der BFH hob das Urteil nun auf und stellte klar: Die entgeltliche Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gilt als Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG – und ist damit umsatzsteuerfrei, selbst wenn die Leistung gegenüber einem vertretenen Arzt erfolgt. Entscheidend war, dass der vertretende Arzt tatsächlich Notfalldienst leistet, nicht nur eine Verpflichtung abtritt.

Diese Rechtsprechung bringt Klarheit und Sicherheit: Ärzte, die Notfalldienste vertreten, brauchen keine Umsatzsteuer auszuweisen, sofern es sich um Heilbehandlungen handelt. Das Urteil stärkt den ärztlichen Bereitschaftsdienst und beseitigt das Risiko einer unerwarteten Umsatzsteuerpflicht.

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind oder Überlegungen zur Handhabung von Stellvertretungen im Notfalldienst haben, sprechen Sie uns gern an – wir prüfen im Einzelfall, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

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