BFH: Kapitalertragsteuer bei gemeinnützigen Betrieben

33. BFH: Kapitalertragsteuer bei gemeinnützigen Betrieben

June 12, 20251 min read

BFH-Urteil zur Kapitalertragsteuer bei gemeinnützigen Organisationen

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil wichtige Grundsätze zur Besteuerung der Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Organisationen mit Kapitalertragsteuer geklärt.

Kernpunkte des Urteils:

- Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft unterliegen der Kapitalertragsteuer, wenn sie nicht einer betrieblich notwendigen Gewinnrücklage zugeführt werden.

- Die Kapitalertragsteuer ist vom Berufsverband als Gläubiger der Kapitalerträge und Schuldner der Kapitalertragsteuer zu entrichten.

- Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer ist gemäß § 171 Abs. 15 AO bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der Entrichtungspflicht gehemmt.

- Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch den Steuerpflichtigen reicht nicht für eine Steuerhinterziehung aus. Maßgeblich sind vorsätzlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben.

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für gemeinnützige Organisationen mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Sie verdeutlicht, dass eine sorgfältige steuerliche Planung und Dokumentation unerlässlich sind, um Strafen wie Haftungsbescheide zu vermeiden.

Weiterführende Informationen können Sie der Präsentation in unserem Mitgliederbereich auf unserer Homepage entnehmen.

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www.bloomfeld.gmbh

Geschäftsführer der Bloomfeld Steuerberatungs GmbH

Alexander Graf

Geschäftsführer der Bloomfeld Steuerberatungs GmbH

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