
32. BFH & Ländererlass: Schuldenabzug beim 90%-Test möglich
BFH-Urteil und Ländererlass: Erleichterungen beim 90%-Verwaltungsvermögenstest
Nach dem wegweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum 90%-Verwaltungsvermögenstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) aus September 2023 hat die Finanzverwaltung nun vorteilhafte Konsequenzen gezogen.
Mit ihren Ländererlassen vom 19.06.2024 hat sie sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen und einen Abzug betrieblich veranlasster Schulden beim Verwaltungsvermögenstest zugelassen. Dies betrifft nicht nur Handelsgesellschaften, sondern alle Unternehmen, deren Hauptzweck eine gewerbliche Tätigkeit ist.
Bislang hatte die Finanzverwaltung ein restriktives Verständnis des Verwaltungsvermögenstests vertreten, was dazu führte, dass zahlreiche Unternehmen die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nach § 13a ff. ErbStG nicht in Anspruch nehmen konnten. Das BFH-Urteil und die nachfolgende Anpassung der Finanzverwaltung schaffen hier Abhilfe.
Allerdings bleiben noch offene Fragen: Wie ist der Hauptzweck bei gemischten Tätigkeiten zu beurteilen? Wie ist dies in Konzernen zu handhaben? Und was genau sind „betrieblich veranlasste Schulden?
Wir werden die weitere Entwicklung für Sie im Blick behalten und Sie zeitnah über Neuigkeiten informieren. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben!