BFH: Wertpapier-Zurechnung bei Sicherungsübereignung

31. BFH: Wertpapier-Zurechnung bei Sicherungsübereignung

June 05, 20251 min read

BFH-Urteil: Steuerliche Zurechnung von Wertpapieren bei Sicherungsübereignung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie Wertpapiere steuerlich zuzurechnen sind, wenn sie zur Sicherheit übertragen werden.

Kernpunkte der BFH-Rechtsprechung:

- Entscheidend ist, wem die wesentlichen Rechte an den Wertpapieren - wie Verfügungsbefugnis und Stimmrechtsausübung - zustehen. Nicht relevant sind die subjektiven Absichten des Inhabers.

- Können Sicherungsnehmer die Wertpapiere jederzeit auch ohne Eintritt eines Sicherungsfalls veräußern, sind sie steuerlich dem Sicherungsnehmer zuzurechnen.

- Dies gilt selbst dann, wenn die Übertragung formal als Sicherheitsübereignung bezeichnet wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Befugnisse des Sicherungsnehmers.

- Die Zurechnung kann erhebliche Auswirkungen haben, z.B. bei der Besteuerung von Dividenden. Die neue BFH-Rechtsprechung erhöht die Rechtssicherheit für Unternehmen und Selbstständige.

Für eine eingehende Prüfung Ihrer individuellen Situation sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie kompetent zu allen steuerlichen Fragestellungen.

Geschäftsführer der Bloomfeld Steuerberatungs GmbH

Alexander Graf

Geschäftsführer der Bloomfeld Steuerberatungs GmbH

Back to Blog