
31. BFH: Wertpapier-Zurechnung bei Sicherungsübereignung
BFH-Urteil: Steuerliche Zurechnung von Wertpapieren bei Sicherungsübereignung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie Wertpapiere steuerlich zuzurechnen sind, wenn sie zur Sicherheit übertragen werden.
Kernpunkte der BFH-Rechtsprechung:
- Entscheidend ist, wem die wesentlichen Rechte an den Wertpapieren - wie Verfügungsbefugnis und Stimmrechtsausübung - zustehen. Nicht relevant sind die subjektiven Absichten des Inhabers.
- Können Sicherungsnehmer die Wertpapiere jederzeit auch ohne Eintritt eines Sicherungsfalls veräußern, sind sie steuerlich dem Sicherungsnehmer zuzurechnen.
- Dies gilt selbst dann, wenn die Übertragung formal als Sicherheitsübereignung bezeichnet wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Befugnisse des Sicherungsnehmers.
- Die Zurechnung kann erhebliche Auswirkungen haben, z.B. bei der Besteuerung von Dividenden. Die neue BFH-Rechtsprechung erhöht die Rechtssicherheit für Unternehmen und Selbstständige.
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Ihr Steuerberater-Team von Bloomfeld