
30. Fortgeltung der Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften bis 2026 – was Sie wissen sollten
Einleitung
Das Grunderwerbsteuerrecht sieht aktuell noch Steuerbefreiungen für Übergänge von Grundstücken innerhalb von Personengesellschaften (z. B. von Gesamthand zu Gesamthänder, von Gesamthänder zur Gesamthand, oder innerhalb gleich beteiligter Gesellschaften) vor. Diese Befreiungen stützen sich auf §§ 5, 6, 7 GrEStG. Jedoch hat die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 Änderungen gebracht, die Unsicherheiten hinsichtlich der Fortgeltung dieser Befreiungen ausgelöst haben.
Um diese Unsicherheit zu beseitigen, haben Bund und Länder eine Übergangsregelung beschlossen: Mit dem neuen § 24 GrEStG wird eine Verlängerung der Steuerbefreiungen bis zum 31.12.2026 ermöglicht. Danach wird § 24 GrEStG aufgehoben.
In diesem Beitrag erläutern wir die Hintergründe, die wichtigsten Voraussetzungen und Risiken sowie praktische Umsetzungshinweise für Ihre Planung.
Hintergrund & Gesetzliche Problematik
Ursprünglich sind die Grunderwerbsteuerbefreiungen in §§ 5, 6, 7 GrEStG nur anzuwenden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere dass Übergänge im Gesamthandskontext stattfinden.
Mit dem MoPeG wurde der Begriff der „Gesamthand“ im BGB abgeschafft, was zu Rechtsunsicherheiten führte: Würden die Befreiungen nach 2024 noch anwendbar sein?
Im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz war zunächst nur eine Übergangsregelung vorgesehen, um Sperrfristenverstöße zum 1.1.2024 zu vermeiden, aber kein dauerhafter Fortbestand.
Auf Druck der Länder wurde jedoch eine Kompromisslösung gefunden: § 24 GrEStG regelt, dass rechtsfähige Personengesellschaften bis Ende 2026 steuerlich weiterhin als Gesamthand gelten und die Befreiungen damit gelten.
Wesentliche Inhalte der Regelung
Der neue § 24 GrEStG ordnet an, dass für Zwecke der Grunderwerbsteuer rechtsfähige Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen behandelt werden.
Die Regelung tritt rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft und endet am 31.12.2026.
Damit bleiben die Befreiungen für Übergänge innerhalb von Personengesellschaften für drei weitere Jahre erhalten, trotz der durch das MoPeG geänderten Rechtslage.
Ab 1.1.2027 jedoch tritt § 24 GrEStG außer Kraft. Ob oder wie eine Neuregelung danach aussieht, bleibt offen.
Implikationen & praktische Hinweise für Mandanten
Zeit nutzen & strategisch handeln
Sie haben drei Jahre Zeit, steuerlich begünstigte Übertragungen (z. B. Grundstückseinbringungen oder Anteilsübertragungen) noch unter den bestehenden Befreiungen durchzuführen.Nicht nur Grundstücksübertragungen, sondern auch Anteilseinbringungen
Die Befreiung kann auch bei Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Personengesellschaften greifen, sofern die Beteiligungen sog. „insgesamt“ bestehen.Beachtung der Vor- und Nachbehaltensfristen
Auch bei den Befreiungen gelten weiterhin Sperrfristen: Wenn das befreite Grundstück später veräußert oder umgestaltet wird, können Rückfälle ausgelöst werden.Planung vor Ablauf 2026 ist empfehlenswert
Da die gesetzliche Geltung mit Ablauf 2026 endet, sollten Übertragungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen möglichst vor diesem Datum abgeschlossen sein.Ungewisse Zeit nach 2026
Ab 2027 ist derzeit unklar, in welcher Form steuerliche Befreiungen bestehen werden. Es ist möglich, dass eine neue gesetzliche Regelung eingeführt wird — oder dass frühere Standards gelten.
Fazit & Handlungsempfehlung
Die gesetzgeberisch geschaffene Übergangsregelung verschafft Ihnen Planungssicherheit: Die Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften werden bis Ende 2026 fortgelten.
Nutzen Sie diese Zeitspanne für strategische Umstrukturierungen, Grundstückseinbringungen oder Anteilsübertragungen. Gleichzeitig sollten Sie sich bereits jetzt auf die Zeit nach 2026 vorbereiten und alternative Optionen prüfen.
Wenn Sie konkret prüfen möchten, wie diese Regelung für Ihre Gesellschaft greift, unterstützen wir Sie gern bei der Analyse und Umsetzung.
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