BFH: Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Stiftungen in Drittstaaten

26. BFH: Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Stiftungen in Drittstaaten

May 19, 20251 min read

BFH: Keine Zurechnungsbesteuerung bei Drittstaaten-Stiftungen und Trusts

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Sitz in der EU oder dem EWR gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Das hat folgende Konsequenzen:

- Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung können sich nun auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen, obwohl die Stiftung ihren Sitz in der Schweiz hat.

- Gleiches gilt für Begünstigte von Trusts, die im Common-Law-Raum weit verbreitet sind.

- Die Entscheidung führt zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz.

In der Praxis bedeutet dies, dass Stiftungen und Trusts mit Sitz außerhalb der EU/des EWR künftig steuerlich genauso behandelt werden müssen wie solche mit Sitz innerhalb.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie von dieser Entscheidung betroffen sind oder Fragen zu Ihren individuellen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben. Wir beraten Sie kompetent und lösungsorientiert.

Weiterführende Informationen können Sie der Präsentation in unserem Mitgliederbereich auf unserer Homepage entnehmen.

Geschäftsführer der Bloomfeld Steuerberatungs GmbH

Alexander Graf

Geschäftsführer der Bloomfeld Steuerberatungs GmbH

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