
24. BFH: Treuhänder-Erwerb von Anteilen kann Grunderwerbsteuer auslösen
BFH: Grunderwerbsteuer bei Anteilserwerb durch Treuhänder möglich
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil v. 20.11.2024 - II R 29/21) klargestellt, dass der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegen kann.
Der Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, kann der Erwerb von mindestens 90% der Anteile an dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig sein. Dies gilt auch, wenn ein Treuhänder die Anteile für seinen Auftraggeber (Treugeber) erwirbt.
Entscheidend ist dabei, dass der Treuhänder zivilrechtlich Eigentümer der Anteile wird. Er wird dann so behandelt, als hätte er die Grundstücke selbst erworben - unabhängig davon, dass er die Anteile wirtschaftlich für den Treugeber hält.
Diese Rechtsprechung ist für Unternehmen wichtig, die Immobilien über Gesellschaftsanteile halten. Denn beim Anteilserwerb durch einen Treuhänder kann unerwartet Grunderwerbsteuer anfallen.
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