
46. BFH-Zwischenurteil: Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung
Die verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung ist ein zentrales Mittel der Steuerverwaltung, um unentdeckte Steuervorteile auch Jahre später noch zu berichtigen. Normalerweise verjährt die Steuerfestsetzung nach fünf Jahren (§ 169 Abs. 2 AO), doch bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Ein kürzlich ergangenes Zwischenurteil thematisiert nun insbesondere, wann und in welchem Umfang diese verlängerte Frist greift. Streitpunkt ist u.a., ob bereits vor Eröffnung eines Hauptverfahrens und bei noch nicht rechtskräftiger Festsetzung eine verlängerte Frist eingeführt werden darf – und wie lange die Behörde das Recht hat, Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder andere Abgaben im Nachhinein zu prüfen.
Das Urteil betont, dass eine Steuerbehörde die verlängerte Frist nur dann wirksam geltend machen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte auf Steuerhinterziehung vorliegen und diese Gründe dokumentiert sind – eine „wohlwollende Auslegung“ reicht nicht aus. Ferner müssen sämtliche Voraussetzungen zum Verlauf der Frist berücksichtigt werden, etwa Unterbrechungen oder Hemmungen der Verjährung.
Für Unternehmen und Steuerpflichtige ist dieses Urteil von großer Praxisrelevanz: Es stärkt die Rechtssicherheit, indem es die Anforderungen an die Dokumentation und Begründung einer verlängerten Frist erhöht. Gerade in Prüfungsfällen sollten Mandanten prüfen lassen, ob die Steuerverwaltung die verlängerte Frist korrekt angewendet hat. Wenn Sie Unterstützung zur Prüfung oder Anfechtung einer steuerlichen Festsetzung benötigen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.
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