
43. Doppelte Haushaltsführung auch bei Einpersonenhaushalt möglich
Die steuerliche Frage, ob eine doppelte Haushaltsführung auch dann möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger allein wohnt, beschäftigt oft Finanzämter und Steuerzahler. Für gewöhnlich setzt die doppelte Haushaltsführung voraus, dass ein erster Haushalt mit Familienangehörigen oder Lebenspartnern besteht. Doch das Finanzgericht hat in einem aktuellen Fall klargestellt: Auch ein Einpersonenhaushalt kann unter bestimmten Voraussetzungen als erster Haushalt gelten, sodass Kosten für die zweite Unterkunft und Reisen abziehbar sind.
In dem Streitfall lebte der Kläger allein, hatte aber aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitgebers. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an, da kein erster Haushalt im klassischen Sinne vorhanden war. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Der erste Haushalt – auch wenn allein geführt – wurde anerkannt, weil dort Lebensmittelpunkt und Wohnsitz begründet waren und keine wirtschaftliche Einheit mit der Zweitwohnung bestand.
Entscheidend ist, dass der erste Haushalt nicht nur formal besteht, sondern tatsächlich der Lebensmittelpunkt ist. Zudem müssen klare Trennungen zwischen erstem und weiterem Haushalt bestehen, und der Arbeitnehmer muss beruflich veranlasst regelmäßig zwischen den Wohnsitzen pendeln dürfen. Die Fahrt- und Übernachtungskosten an die Zweitwohnung bleiben unter diesen Voraussetzungen steuerlich absetzbar.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden – z. B. bei berufsbedingtem Wohnungswechsel oder Pendeln – prüfen wir gern, ob eine doppelte Haushaltsführung für Sie steuerlich nutzbar ist.
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