BFH: Atypisch stille Beteiligung erlaubt Organschaft

29. BFH: Atypisch stille Beteiligung erlaubt Organschaft

June 11, 20251 min read

BFH-Urteil: Atypisch stille Beteiligung schließt Organschaft nicht aus

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (Az. I R 54/19) wichtige Klarheit zur Frage geschaffen, ob eine atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft deren Status als Organgesellschaft innerhalb einer ertragsteuerlichen Organschaft ausschließt.

Das Gericht entschied: Auch wenn an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, steht dies der Anerkennung einer Organschaft nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der handelsrechtliche Jahresüberschuss - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters - vollständig an den Organträger abgeführt wird.

Damit folgt der BFH einer überwiegenden Literaturmeinung und grenzt sich von der bislang vorherrschenden Verwaltungsauffassung ab. Die Finanzverwaltung hatte bisher vertreten, dass eine atypisch stille Beteiligung die Organschaft ausschließt.

Für Kapitalgesellschaften mit entsprechenden Beteiligungsstrukturen ist diese Entscheidung sehr relevant. Sie erhalten nun Rechtssicherheit und können die steuerlichen Vorteile einer Organschaft auch bei atypisch stillen Gesellschaftern nutzen.

Weiterführende Informationen können Sie der Präsentation in unserem Mitgliederbereich auf unserer Homepage entnehmen.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung? Dann freue ich mich auf Ihren Kontakt!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Steuerberater-Team von Bloomfeld

www.bloomfeld.gmbh

Geschäftsführer der Bloomfeld Steuerberatungs GmbH

Alexander Graf

Geschäftsführer der Bloomfeld Steuerberatungs GmbH

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