
22. BFH: Kein Werbungskostenabzug für Umzug wegen Homeoffice
BFH: Umzugskosten nur bei beruflicher Veranlassung absetzbar
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Umzugskosten in die neue Wohnung nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn der Umzug durch objektive berufliche Gründe veranlasst ist. Allein die Möglichkeit, in der neuen Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, reicht dafür nicht aus.
Demnach sind Umzugskosten nur dann steuerlich absetzbar, wenn:
- Der Umzug aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt
- Sich die tägliche Wegezeit zur Arbeit durch den Umzug um mindestens 1 Stunde reduziert
Andere private Motive wie Wohnqualität, Geschmack oder Platzbedarf sind hingegen nicht ausreichend. Auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice ändert daran nichts: Der Wunsch nach einem separaten Arbeitszimmer ist vorrangig privat motiviert.
Das Urteil zeigt: Wer einen Umzug plant, sollte genau prüfen, ob die Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Als erfahrener Steuerberater berate ich Sie gerne zu Ihrem konkreten Fall und unterstütze Sie dabei, Ihre Steuerlast optimal zu minimieren.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Ich freue mich auf Ihren Austausch!
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